Fußi schraubt seine Erwartungen herunter
- Eintragungsfrist: 29. Juli bis inkl. 5. August
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·Der Wortlaut
Der Text des Volksbegehrens
·Abfangjäger
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·Der Vergleich
Die Volksbegehren in der Geschichte
Der Initiator des Anti-Abfangjäger-Volksbegehrens, Rudolf Fußi, hat seine Erwartungen für die Eintragungswoche herunter geschraubt: Er rechnet nun mit 400.000 bis 500.000 Unterstützern. "Alles über 500.000 Unterschriften wäre eine Sensation, mit 350.000 Unterschriften hätte sich unser Einsatz gelohnt", sagte er am Mittwoch in einer Pressekonferenz in Wien. Das Anti-Abfangjäger-Volksbegehren liegt ab 29. Juli bis zum 5. August zur Unterschrift auf.
Ab einer halben Million Unterstützer würde der Bundesregierung nichts anderes übrig bleiben, als einer Volksabstimmung über den Kauf der Abfangjäger zuzustimmen, gab sich Fußi überzeugt. Meinungsforscher hätten attestiert, dass 350.000 bis 400.000 Unterschriften zum Eintragungstermin in der Haupturlaubszeit einer Million Unterstützern im Herbst entsprechen würden.
Den Regierungsparteien ÖVP und FPÖ, aber auch der SPÖ warf er in einem Rundumschlag Demokratiedefizite vor: FP-Politikern träfen sich mit "Massenmördern im Nahen Osten", in der ÖVP gebe es einige, die sich weiter nach einem Ständestaat sehnten, und SP-Chef Alfred Gusenbauer habe in Moskau den Boden geküsst. Einzig die Grünen seien Unterstützer von Mitteln der direkten Demokratie, so Fußi.
Fakten zum Volksbegehren Stimmberechtigt sind alle Menschen, die am Stichtag des Volksbegehrens (der 24.Juni 2002) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen und in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben.
Die Eintragungslokale stehen dann bis zum 5. August zu folgenden Zeiten offen:
Montag, 29. Juli: 8 bis 18 Uhr
Dienstag, 30. Juli: 8 bis 18 Uhr
Mittwoch, 31. Juli: 8 bis 18 Uhr
Donnerstag, 1. August: 8 bis 20 Uhr
Freitag, 2. August: 8 bis 13 Uhr
Samstag, 3. August: 8 bis 13 Uhr
Sonntag, 4. August: 8 bis 13 Uhr
Montag, 5. August: 8 bis 20 Uhr
Bis zum 2. August können am zuständigen Magistratischen Bezirksamt Stimmkarten beantragt werden, um auch außerhalb des zuständigen Eintragungslokals teilnehmen zu können.
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