Donnerstag, 11. Juli 2002

Verpflegungs-Regelung von 2001 verfassungskonform

  • Denn Staat hat Verpflichtung zur Versorgung der Zivis

Die in der Zivildienstgesetz-Novelle 2001 enthaltene Regelung über den Verpflegungsanspruch der Zivilidienstleistenden ist nicht verfassungswidrig. Das hält nun der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Erkenntnis fest. Angefochten worden waren die neuen Verpflegungs-Bestimmungen von den SPÖ-Nationalratsabgeordneten. Sie meinten, dass nicht bestimmbar sei, was unter angemessener Verpflegung zu verstehen sei und rechtliche Streitigkeiten darüber zu Lasten der Zivildiener gingen.

Seit 1. Jänner 2001 haben die Rechtsträger der Einrichtungen, bei denen Zivildiener ihren Dienst versehen, dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden "angemessen verpflegt" werden.

Der VfGH gelangte nun zur Auffassung, die Neuregelung bedeute nicht, dass die Zivildienstleistenden ihre Verpflegungsansprüche im Streitfall durch eine zivilgerichtliche Klage gegen den Rechtsträger geltend machen müssten. Vielmehr bestehe eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates, die Versorgung der Zivildienstleistenden sicherzustellen - auch wenn er sich dabei zulässigerweise der Rechtträger bediene. Daraus folge, dass Zivildienser im Streitfall einen Bescheid erwirken könnten, um die (Nicht-)Angemessenheit ihrer Verpflegung feststellen zu lassen.

Staat muss einspringen, wenn Zivildiener nicht angemessen versorgt wird
Wenn ein Zivildienstleistender nicht angemessen verpflegt werde, habe ihm der Staat als Sofortmaßnahme die im Zivildienstgesetz vorgesehene Aushilfe zu gewähren, so die Verfassungsrichter. Darüber hinaus sehe das Zivildienstgesetz verschiedene Sanktionen gegen Rechtsträger vor, wenn sie die ihnen übertragene Verpflegungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllen. Im Licht dieser Interpretation der bekämpften Bestimmung werde "der Zugang zum Zivildienst weder vereitelt noch erheblich erschwert, so dass die angenommene Verfassungswidrigkeit nicht vorliegt".

Der VfGH kommt zudem zum Ergebnis, dass ausreichend bestimmt werden könne, was unter "angemessen verpflegt" zu verstehen sei. In Zusammenhang mit etwaigen Geldleistungen für Zwecke der Verpflegung verweist der VfGH u.a. darauf, dass eine frühere einschlägige Verordnung des Innenministers herangezogen werden können. Diese Verordnung habe zuletzt 155 S (11,26 Euro) als Betrag für die drei täglichen Mahlzeiten angesetzt.

11.7.2002 13:04