Unterricht mit Kopftuch in Deutschland nicht zugelassen
- Bundesverwaltungsgericht bestätigt Verbot

An staatlichen Schulen in Deutschland dürfen moslemische Lehrerinnen im Unterricht kein Kopftuch tragen. Das entschied am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht in Berlin. Es bestätigte damit die Auffassung des Oberschulamts Stuttgart. Als Grund wird die Verpflichtung zur Neutralität genannt.
Dieses hatte es 1998 abgelehnt, die aus Afghanistan stammende und drei Jahre zuvor eingebürgerte Lehrerin als Beamtin in den Schuldienst des Landes Baden-Württemberg zu übernehmen.
"Die Pflicht zu strikter Neutralität im Bereich der staatlichen Schule wird verletzt, wenn eine Lehrerin im Unterricht ein Kopftuch trägt", urteilten die Bundesrichter. Das Kopftuch sei ein deutlich wahrnehmbares Symbol einer bestimmten Religion, selbst wenn seine Trägerin keinerlei missionarische Absicht damit verfolge und das Kopftuch nur aus eigener Glaubensüberzeugung trägt.
Vorbildwirkung ist ausschlaggebend
Wegen der Vorbildfunktion, die eine Lehrerin an Grund- und Hauptschulen ausübe, dürfe sie den in ihrer Persönlichkeit noch nicht gefestigten und religions-unmündigen Schülern keine bestimmte Glaubensüberzeugung ständig und unübersehbar vor Augen führen.
Die Lehrerin Fereshta Lubin, die 1998 ihr zweites Staatsexamen in Baden-Württemberg ablegte, unterrichtet zur Zeit an einer privaten islamischen Grundschule in Berlin-Kreuzberg. Sie zeigte sich bestürzt über das Urteil. Der Anwalt der Klägerin, Hansjörg Melchinger, sagte, er plane nach der Begutachtung der schriftlichen Urteilsbegründung, Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einzulegen. Ein Kopftuch sei ein Bekleidungsstück und kein religiöses Symbol. Seine Mandatin wolle nicht missionieren, sondern lediglich Haare und Hals bedecken. Kinder seien in der Lage, sich eine eigene Meinung zu bilden.
Nach dem Bestehen ihres Examens zur Grund- und Hauptschullehrerin war Ludin die Anstellung als Beamtin auf Probe verweigert worden, weil sie darauf bestand, das Kopftuch während des Unterrichts zu tragen. Ihre Klage dagegen wurde jetzt in dritter Instanz abgewiesen.
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