Freitag, 28. Juni 2002

Ab 1.7. möglich: Traute Zweisamkeit im Grundbuch

  • Im Juli tritt das Wohnungseigentumsgesetz 2002 in Kraft
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Ab 1. Juli können Lebensgefährten endlich gemeinsam im Grundbuch stehen. Partnereigentum an Immobilien ist aber nur eine der vielen Neuerungen im Wohnungseigentumsgesetz.

Das Leben ohne Trauschein wird wieder ein bißchen leichter. Ab 1. Juli dürfen Lebensgefährten ganz offiziell eine Wohnung gemeinsam kaufen. Bisher mußten Paare auf jeden Fall eine von zwei staatlichen Einrichtungen in Anspruch nehmen, bevor sie zusammen im Grundbuch stehen durften: entweder das Standesamt, um dort den Bund der Ehe zu schließen, oder das Handelsgericht, um die Gründung einer gemeinsamen Erwerbsgesellschaft anzumelden, die als Eigentümer eintragungsfähig ist . Beides ist natürlich nach wie vor möglich
– als Umgehungsgeschäft zwecks Erlangung der gemeinsamen Eintragung jedoch nicht mehr notwendig.

Mit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) 2002 sind nämlich nicht mehr nur Ehepaare als gemeinsame Wohnungsbesitzer zugelassen. Die neue Eigentümerpartnerschaft ermöglicht gemeinsames Eigentum in Zukunft auch Lebenspartnern, gleich welchen Geschlechts, und darüber hinaus auch allen anderen Zweck- und sonstigen Gemeinschaften – vorausgesetzt, sie bestehen aus zwei Personen. Nur wenn mehr als zwei Personen eine Wohnung gemeinsam besitzen wollen, ist nach wie vor die Gründung einer Gesellschaft erforderlich. Sonst ist alles möglich: ein Elternteil mit Kind, zwei Geschwister oder zwei Geschäftspartner – ins Grundbuch darf künftig jede Partnerschaftsvariante.

Eigentümerrechte gestärkt
Grundsätzlich sieht Alexandra Mair, Wiener Landessekretärin des Mieter- und Wohnungseigentümerbunds, die Position der Wohnungseigentümer durch das neue Gesetz gestärkt: "Für die Hausverwalter ergeben sich dadurch zusätzliche Pflichten." So müssen Hausverwaltungen die Wohnungseigentümer in Zukunft auf ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis zu Firmen hinweisen, an die sie etwa Erhaltungsarbeiten vergeben.

Darüber hinaus müssen Zahlungen für verschiedene Eigentümergemeinschaften, in deren Auftrag Hausverwalter tätig sind, über gesonderte Konten laufen. Für das Einrichten dieser Konten läßt der Gesetzgeber den durch die neuen Bestimmungen gestreßten Verwaltern noch eine Galgenfrist – dieser Punkt tritt nämlich erst mit Jahresanfang 2003 in Kraft.

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28.6.2002 14:47