Freitag, 14. Juni 2002

VfGH-Verhandlung über Zivildienst

  • Einige Fragen ungeklärt - noch kein Urteil
  • Novelle 2001 mit SPÖ-Drittelantrag angefochten

Einige Unklarheiten der Zivildienst-Regelung zeigten sich Freitag in einer öffentlichen Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH). Erkenntnis gab es noch keines, es ergeht schriftlich. Angefochten wurde die Zivildienstnovelle 2001 von der SPÖ. Es geht um die Versorgung der Zivildiener, für die nun die Trägerorganisationen zuständig sind. Auf Fragen der Verfassungsrichter, in welchem Verhältnis der Zivildiener zur Trägerorganisation steht, wie er seine Ansprüche durchsetzen kann oder wie hoch der Verpflegungssatz sein muss, konnten die Regierungs-Vertreter keine klare Auskunft geben.

Die SPÖ, in der VfGH-Verhandlung vertreten durch Justizsprecher Rechtsanwalt Hannes Jarolim, behauptet in ihrem Antrag, dass das Verfassungs-Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Leistung des Zivildienstes mit der Novelle 2001 verletzt ist. Der Anspruch des Zivildieners auf Verpflegung durch die Zivildienst-Organisation sei nur mehr ein privatrechtlicher - und könne damit im Streitfall nur über den langwierigen und risikoreichen Gerichtsweg durchgesetzt werden.

Außerdem sei nicht klar, wie hoch die Verpflegung - laut Gesetz muss sie "angemessen" sein - sein muss. In der Praxis komme es, so Jarolim, zu völlig unterschiedlichen Tagsätzen. So betrage der Wert der Verpflegung (sie wird teils in Naturalien geleistet, teils in Geld abgelöst) z.B. im St. Lazarus-Hilfswerk 48 Schilling (3,49 Euro), im Innenministerium 80 S (5,81 Euro) oder in einem Spastiker-Hilfs-Verein 168 S (12,21 Euro). "Der einzelne Zivildiener weiß also nicht, was sein Anspruch ist", sagte Jarolim.

Die Regierungsvertreter - eine Mitarbeiterin aus dem Verfassungsdienst im Kanzleramt und ein Innenministeriums-Mitarbeiter - sehen keine Verfassungswidrigkeit gegeben. Zwar sei die Verpflegung jetzt auf die Trägerorganisationen übertragen, aber "der Bund steht dahinter, sollte es zu Problemen kommen".

Auf eindringliche Befragung durch die Verfassungsrichter musste die Regierungs-Vertreterin allerdings zugeben, dass das Verhältnis Zivildiener-Trägerorganisation im Gesetz nicht geregelt ist. Das Innenministerium gehe davon aus, dass es ein Zivilrechts-Verhältnis sei. Einen Beschluss eines Landesgericht, wonach kein zivilrechtlicher Anspruch vorliege, nannte sie "Fehl-Beschluss".

Was die Angemessenheit der Verpflegung betrifft, musste der Innenministeriums-Vertreter zugeben, dass das Ministerium keinen Überblick habe, was die Trägerorganisationen jeweils zahlen. Auch auf die Frage, was denn eine Trägerorganisation mindestens leisten muss, um sich nicht strafbar zu machen, konnte er keine Zahl nennen. Was einen Verfassungsrichter zur Frage veranlasste: "Ja, ist das dann eine vollziehbare Strafbestimmung?"

14.6.2002 14:12