Dienstag, 21. Mai 2002

Vermummung: Khol & Westenthaler bringen Antrag ein

  • Haftstrafen bis zu 12 Monaten sind möglich!

Die Fraktionen haben in der Sitzung des Nationalrates ihre Anträge zum Vermummungsverbot im Parlament eingebracht. Der gemeinsame Antrag der Regierungsparteien ÖVP und FPÖ sieht ein generelles Vermummungsverbot, ein Verbot des Mitführens von gefährlichen Gegenständen und Haftstrafen bei schweren Verstößen vor. Die SPÖ ist gegen ein generelles Verbot und will mit ihrem Antrag der Polizei die Möglichkeit einräumen, für bestimmte Versammlungen ein Vermummungsverbot anzuordnen. Die Grünen fordern kein Vermummungsverbot, dafür ein Verbot für die Exekutive, Demonstranten aus Gründen der Prävention zu überwachen. Eine Beschlussfassung ist frühestens in den Sitzungen des Nationalrates Mitte Juni möglich.

Der Antrag von den Klubchefs der Regierungsfraktionen, Andreas Khol (V) und Peter Westenthaler (F), sieht neben dem Vermummungsverbot vor, im Versammlungsgesetz auch die Mitnahme von Gegenständen zu verbieten, "die geeignet sind und den Umständen nach nur dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben". In den Erläuterungen werden derartige Gegenstände auch aufgezählt: "Brechstangen, Baseballschläger, Ziegel und Pflastersteine, Ketten, Latten und Rohre, Flaschen und Farbbeutel aber auch Schleudern u.ä.m.". Derzeit ist nur das Tragen von Waffen bei Demonstrationen verboten.

Bei den Strafen plant die Regierung, dass von einer Festnahme von Personen, die den Verboten des Versammlungsgesetzes, insbesondere dem Vermummungsverbot, zuwider handeln, abgesehen werden kann, wenn andere - gelindere - Mittel den gleichen Zweck erreichen können, wie die Wegweisung des Störers oder die Sicherstellung von Sachen.

Haftstrafen bis zu einem Jahr
Die bloße Vermummung oder das bloße Mitführen von gefährlichen Gegenständen wird als Verwaltungsübertretung nach dem Versammlungsgesetz mit Geldstrafen bis zu 720 Euro bedroht. Wenn jedoch eine Person gegen beide Verbote verstößt, soll das Strafrecht zur Anwendung kommen. Vorgesehen sind Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu einem Jahr.

Ausdrücklich ausgenommen vom Vermummungsverbot sind "Verkleidungen oder das Tragen von Masken bei öffentlichen Belustigungen, volksgebräuchlichen Festen und Aufzügen (z.B. Perchtenlauf)". Auch beim Verbot von Mitführen gefährlicher Gegenstände ist berücksichtigt, "dass bei Versammlungen mitunter Gegenstände mitgeführt werden dürfen, die zwar an sich zur Gewaltausübung geeignet sind, aber den Umständen nach nicht zu diesem Zweck mit geführt werden, wie etwa Stangen zur Befestigung von Transparenten".

21.5.2002 21:56