Dienstag, 30. April 2002

EuGH - Verbraucherschutz nicht nur für Katalogreisen

  • Europarichter verweisen auf weiten Pauschalreise

Der rechtliche Schutz für Pauschalreisende gilt nicht nur für eine Katalogreise. Auch dann, wenn ein Reisebüro mehrere Leistungen individuell zusammenstellt, können die Verbraucher gegebenenfalls den Preis mindern oder sogar Schadenersatz verlangen, urteilte am Dienstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Im entschiedenen Fall war eine Familie aus Portugal für zwei Wochen nach Griechenland gereist. Flug, Unterkunft und ein Ausflugsprogramm hatte das Reisebüro nach den Wünschen der Familie zusammengestellt und dafür einen Pauschalpreis festgesetzt. Ihren Urlaub konnte die Familie freilich kaum genießen: Das Feriendorf wurde von Tausenden Wespen heimgesucht. Deshalb weigerte sich die Familie, den vollen Reisepreis zu zahlen. Die portugiesischen Gerichte legten den Streit dem EuGH vor.

Der betonte nun, dass die europäische Reiserichtlinie keinerlei Anhaltspunkte für einen Ausschluss von "Reisen a la carte" gebe. Voraussetzung sei danach lediglich, dass ein Reisebüro mindestens zwei von drei Dienstleistungsbereichen zu einem im Voraus berechneten Gesamtpreis verkaufe: Beförderung, Unterkunft und andere touristische Dienstleistungen. Dies sei hier eindeutig der Fall gewesen.

Bereits im März hatten die Luxemburger Richter die Verbraucher gestärkt und entschieden, dass nach der Richtlinie über materielle Schäden hinaus auch ein Anspruch auf Schadenersatz für "entgangene Urlaubsfreude" bestehen kann.

30.4.2002 11:48