Bürgen haften nicht, wenn Banken Lage verschweigen
- VKI führte Musterprozess im Auftrag des Justizministers

Gute Nachrichten für Bürgen: Sie haften nicht, wenn sie der Gläubiger - in vielen Fällen eine Bank - nicht über eine schlechte finanzielle Situation des Schuldners informiert hat. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem Richtung weisenden Urteil festgestellt. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag von Justizminister Dieter Böhmdorfer einen entsprechenden Musterprozess geführt.
Nicht informierte Bürgen haften nicht - laut OGH-Urteil
Die Kernpassage in der jetzt vorliegenden OGH-Begründung:
"Gemäß § 25c KSchG (Konsumentenschutzgesetz, Anm.) hat der Gläubiger einen Verbraucher, der einer Verbindlichkeit als Mitschuldner, Bürge oder Garant beitritt, auf die wirtschaftliche Lage des Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt der Unternehmer diese Information, so haftet der Interzedent nur dann, wenn er seine Verpflichtung trotz einer solchen Information übernommen hätte".
Im konkreten Fall: Bürgschaft für die Mutter
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau die Bürgschaft für einen Kredit ihrer Mutter in Höhe von 500.000 Schilling (36.336 Euro) übernommen. Die Bank verschwieg der Tochter, dass die Mutter - als Einzelunternehmerin in der Wäscheerzeugung tätig - in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war. Die Gläuberin Raiffeisenkasse Absdorf betrieb bereits eine Hypothekarklage über eine Million Schilling gegen die Mutter, ihr Grundstück war mit mehreren Pfandrechten belegt. Die Bank informierte die Tochter nicht, sondern stellte den Kredit fällig und klagte ihn von der Bürgin ein.
Der Hintergrund des Verfahrens
Banken vergeben Kredite nur gegen Sicherstellungen, wenn die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners angespannt ist. In vielen Fällen übernehmen dann Freunde oder Verwandte die Bürgschaft, ohne aber über die tatsächliche finanzielle Situation des Hauptschuldners unterrichtet zu sein. Die mangelhafte Information ist in vielen Fällen Ursache für einen Privatkonkurs. Die Informationspflicht der Bank gegenüber Bürgen oder Mithaftenden ist seit 1997 im Konsumentenschutzgesetz verankert.
Die Konsumentenschützer des VKI haben das Urteil begrüßt: Damit werde eine "sinnvolle gesetzliche Regelung auch in der Praxis durchgesetzt", meint der Leiter der VKI-Rechtsabteilung, Peter Kolba. Die Beweisführung über den Informationsstand könnte im Einzelfall schwierig sein, räumte er im APA-Gespräch am Dienstag ein. Das Gericht müsse jeden Einzelfall überprüfen. Im Vorfeld erteilt auch der VKI rechtlichen Rat (unter der Wiener Telefonnummer 588-77-320).

