Rund 3000 Personen betroffen

Rund 3.000 betroffene Frühpensionisten können aufatmen: Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte jetzt die mit 1. Juli 2000 rückwirkend erfolgte Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit als unzulässig, da es dem EU-Recht widerspricht.
Die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit war mit 1. Juli 1993 für Männer und Frauen ab dem 55. Lebensjahr eingeführt worden. 1996 wurde das Anfallsalter für Männer aber auf 57 Jahre hinaufgesetzt, das der Frauen blieb gleich. Der EuGH hat dann am 23. Mai 2000 entschieden, dass dieses unterschiedliche Anfallsalter dem europäischen Recht widerspricht, weil es der schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit zuwider laufe.
Nachdem die österreichische Regierung die Absicht bekundete, diese Pensionsreform abzuschaffen, kam es unmittelbar nach dem EuGH-Erkenntnis zu einer Flut an Neuanträgen. Der Gesetzgeber schaffte diese Pensionsreform dann rückwirkend mit 1. Juli 2000 ab, wobei auch die nach dem 22. Mai beantragten Pensionen ausgeschlossen wurden.
OGH gibt Frühpensionisten Recht
Der OGH hat nun einem Kläger, der seinen Antrag am 2. Juni 2000 gestellt hat und zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hatte, Recht gegeben. Das Höchstgericht entschied, dass die rückwirkend vorgenommene Aufhebung "mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang steht, somit unbeachtlich ist und daher ein Zuspruch der beantragten Leistung an den Kläger auch zum Stichtag 1.7.2000 bei Vorliegen der bisher dafür erforderlichen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen noch in Betracht kommt".
Es sei davon auszugehen, dass der aus der Geltung des Gemeinschaftsrechts entstandene Anspruch, "die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zum 1.7.2000 bereits nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Anspruch nehmen zu können, nicht wirksam rückwirkend entzogen werden konnte und dass dem Kläger durch diese Vorgangsweise des innerstaatlichen Gesetzgebers überdies die Ausübung der ihm von der Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich gemacht wurde", heißt es in dem OGH-Urteil.
Wie der Anwalt des Klägers erläuterte, habe der OGH bereits im Sommer 2001 entschieden, dass die Ablehnung von 5.388 Anträgen, die zwischen dem 24.5.2000 und 1.6.2000 eingebracht wurden, gegen EU-Recht verstoße. Die jetzige Entscheidung beziehe sich auf Anträge zwischen 2.6. und 30.6.2000. Davon betroffen seien rund 3.000 Personen. Ein Großteil dieser Personen müsse die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit nun doch erhalten, sofern sie den Instanzenzug ausgeschöpft haben, erläuterte der Anwalt.
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