Amtswegige Prüfung der im November 2000

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat auch Bedenken gegen die bereits "reparierte" neue Altersgrenze von 15 Jahren für den Familiennachzug von Kindern in Österreich lebender Ausländer. Er hat auch gegen die von ÖVP und FPÖ nach einem VfGH-Erkenntnis im Vorjahr um ein Jahr angehobene Grenze ein Prüfverfahren eingeleitet.
Die Begründung: Auch die 15-Jahr-Grenze dürfte nicht auf das Ende der Schulpflicht und das Kinder-Beschäftigungsverbot Bedacht nehmen und damit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Fremden verstoßen.
Es bestünden "die gleichen verfassungsrechtlichen Bedenken wie jene, die den Gerichtshof zur Aufhebung der auf die Vollendung des 14. Lebensjahres abstellenden Vorgängerbestimmung bewogen haben, nämlich wegen eines Verstoßes gegen das auch den Gesetzgeber bindende verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander", heißt es im Prüfungsbeschluss.
Im Erkenntnis zur 14-Jahre-Grenze im Juni 2000 hatte der VfGH festgehalten, dass "zwischen Eltern und Kindern auch nach Vollendung des 14. Lebensjahres durchaus ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen" könne; die Kinder bedürften vielfach noch des elterlichen Beistandes und seien im Regelfall nicht selbsterhaltungsfähig. "Diese Erwägungen dürften auch für Minderjährige zutreffen, die das 15. Lebensjahr zwar vollendet, aber nicht wesentlich überschritten haben", betonte der VfGH.
Der Gerichtshof verwies auf die Schulpflicht: Es könne durchaus sein, dass Kinder das 15. Lebensjahr erst im Verlauf des neunten Schuljahres vollenden. Außerdem ruft der VfGH das Beschäftigungsverbot für Kinder in Erinnerung: In dem Erkenntnis vom Juni 2000 habe man schon die "Legaldefinition" hervorgehoben, dass unter "Kindern - alternativ - Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht zu verstehen sind".
Die amtswegige Prüfung wurde auf Grund einer Beschwerde einer jungen Türkin gegen einen Bescheid des Innenministeriums eingeleitet. In diesem wurde ihr nur eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Privat", aber nicht für "Familiengemeinschaft - ausgenommen Erwerbsarbeit" zuerkannt.
Der geänderte und jetzt neuerlich vom VfGH in Prüfung gezogene Par. 21 Abs. 3 Fremdengesetz lautet: "Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer niedergelassen haben, ist auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres beschränkt..."
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