Montag, 26. November 2001

Teilweise Verurteilung wegen Transparenz-Richtlinie

Österreich hat vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Teilerfolg errungen. Zwar muss die so genannte EU-Transparenz-Richtlinie endlich umgesetzt werden. Aber die übrigen Anklagepunkte wurden zurück gewiesen.

Die strittige Richtlinie regelt in erster Linie die Aufnahme von Arzneimitteln in das Heilmittelverzeichnis der Krankenkassen. Das sind jene Arzneimittel, deren Kosten die Krankenkasse rückerstattet. Es muss erkennbar sein, welche Heilmittel warum aufgenommen werden und warum nicht. In Expertenkreisen gab es keinen Zweifel an einer bevorstehenden Verurteilung.

In Österreich leisten die Krankenkassen nur Kostenersatz für die im Heilmittelverzeichnis enthaltenen Arzneimittel. Die Gründe für die Nicht-Aufnahme in diese Liste sei in vielen Fällen nicht nachvollziehbar, klagt die Pharmaindustrie. Dabei geht es um viel Geld, denn ein abgelehntes oder noch nicht auf der Liste stehendes Medikament kann nur vom Chefarzt verschrieben werden. Theoretisch könnte ein Patient eine Kostenerstattung sogar gerichtlich geltend machen, das ist aber langwierig und teuer.

Die herrschende Praxis führe dazu, "dass Medikamente, die im Heilmittelverzeichnis enthalten sind, bis zu zehn Mal so oft verschrieben und verkauft werden, wie jene, bei denen dies nicht der Fall ist", argumentierten die Anwälte der Pharmakonzerne.

Das Urteil des EuGH im Wortlaut:
"1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Nummer 2 Satz 2 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der genannten Bestimmung nachzukommen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten."

Das heißt, im Wesentlichen, dass das österreichische System keinen genügenden Rechtsschutz für die Pharmaindustrie beim Antrag auf die Aufnahme neuer Medikamenten auf das Heilmittel-Verzeichnis gewähre. Die beiden zuständigen Organe, der kleine und der große Fachbeirat, seien Verwaltungsorgane beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger und keine unabhängige Rechtsprechungsinstanz. Die beiden Fachbeiräte stellten daher "kein Rechtsmittel vor echten Rechtsprechungsorganen" dar, so der EuGH.

Die österreichische Verteidigung: "Nur Arbeitshilfe"
Österreich hatte die bisher nicht erfolgte Umsetzung der EU-Transparenz-Richtlinie damit begründet, dass sie in Österreich nicht anwendbar sei. Die Richtlinie gehe davon aus, dass Medikamente nur dann erstattet werden können, wenn sie auf einer so genannten "Positivliste" eingetragen sind. Nach der österreichischen Regelung könnten jedoch auch die Kosten von Arzneimitteln übernommen werden, die nicht in dem Verzeichnis stünden, wenn der Patient hierfür eine Bewilligung erhalten habe. Umgekehrt seien nicht alle Präparate erstattungsfähig, auch wenn sie auf der Liste stünden. Das Verzeichnis stelle lediglich eine "Arbeitshilfe" für die Ärzte dar. Dieser Argumentation folgte der EuGH nicht.

Das Gericht stößt sich insbesondere daran, dass die beiden Instanzen nur Empfehlungen aussprechen können. Die Entscheidungsbefugnis liege dagegen beim Hauptverband. Damit sehen die EU-Richter eine ausreichende Kontrolle der Entscheidungen nicht gewährleistet. Entscheide müssten gerichtlich überprüft werden können, so wie dies auch in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte verankert sei. Österreich verstoße daher in diesem Punkt gegen die EU-Richtlinie.

Damit kam der EuGH der Pharmaindustrie entgegen. Diese hatte dem Hauptverband vorgeworfen, die Entscheidungen darüber, welche Arzneimittel in das Verzeichnis aufgenommen werden sollen, seien nicht transparent. Außerdem könne gegen einen Entscheid nicht berufen werden.

Teilerfolg für Österreich
Die EU-Kommission unterlag in zwei Punkten. Ein Anklagepunkt war schon im Vorverfahren fallen gelassen worden. Die EU-Kommission konnte nicht genügend nachweisen, dass die Aufnahmeentscheidung auf das Heilmittel-Verzeichnis in Österreich nicht schriftlich begründet wird, wie es die so genannte EU-Transparenz-Richtlinie vorsieht.

Der zweite Punkt betraf die unterschiedlichen Fristen für den Entscheid über die Aufnahme neuer Heilmittel. Die EU-Richtlinie schreibt dafür 90 Tage vor, in Österreich beträgt die Frist dagegen 180 Tage. Österreich konnte jedoch geltend machen, dass in diesem Zeitraum nicht nur über die Aufnahme, sondern auch über den Preis des Medikamentes entschieden werde. Damit sei die längere Frist gerechtfertigt.

Säumiges Österreich
Die Transparenz-Richtlinie wurde bereits 1988 erlassen, seit Österreichs EU-Beitritt Anfang 1995 ist sie auch in Österreich gültig. Doch umgesetzt ist sie bis heute nicht. Die EU-Kommission hat 1999 eine Klage beim EU-Gerichtshof auf Umsetzung dieser Richtlinie eingebracht. In dieser Rechtssache C-424/99 ist die Entscheidung fällig.

26.11.2001 17:52