Donnerstag, 13. September 2001

Beratung über gemeinsames Vorgehen

In Brüssel ist heute, Donnerstag, der NATO-Russland-Rat zu einer Sondersitzung zusammengekommen. Dabei sollte es um ein gemeinsames Vorgehen nach den Terroranschlägen in den USA gehen, wie die NATO mitteilte.

"Einer für alle, alle für Einen" - Die NATO betrachtet die Terroranschläge in den USA als Angriff auf das gesamte Bündnis! Das sagte Generalsekretär George Robertson am Mittwochabend in Brüssel. Militärische Reaktionen sind noch nicht geplant.

US-Präsident Bush und Außenminister Powell bringen es auf den Punkt: "Hier hat ein Krieg begonnen..." In einer Rede stimmte der Verteidigungsminister Rumsfeld nun US-amerikanische Soldaten in aller Welt auf einen möglichen Vergeltungsfeldzug ein.

Präsident Bush holt sich nun weltweit Rückendeckung für eventuelle Vergeltungsschläge. China schließt eine Beteiligung nicht aus. Auch Russland stellt sich auf die Seite der USA.

Die NATO betrachtet die Terroranschläge in den USA als Angriff auf das gesamte Bündnis, falls sie vom Ausland aus eingeleitet worden sein sollten. Das sagte Generalsekretär George Robertson am Mittwochabend in Brüssel. Damit wäre nach Artikel fünf des NATO-Gründungsvertrages der gemeinsame Verteidigungsfall gegeben. Militärische Reaktionen sind jedoch zur Zeit von der NATO noch nicht geplant.

Die 19 Partnerstaaten der USA erklärten damit ihre Unterstützung für jede Militäraktion der Vereinigten Staaten von Amerika, falls festgestellt wird, dass die Attacken vom Ausland geplant und durchgeführt worden waren. In diesem Fall könnten sich die USA auf das NATO-Prinzip "Einer für alle, alle für Einen" berufen.

Artikel fünf des NATO-Gründungsvertrages verpflichtet die Mitglieder im Falle des Angriffs auf einen oder mehrere NATO-Staaten zur gemeinsamen Verteidigung.

Beistandsartikel des Nordatlantikvertrages
Der Artikel fünf des Nordatlantikvertrages von 1949 über den Beistand bei Angriffen hat folgenden Wortlaut:

"Die Parteien vereinbaren, dass ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa als ein Angriff gegen sie alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten. (...)"

13.9.2001 12:53