Dienstag, 10. Juli 2001

Auswirkungen auf bestehende Praxis wird erwartet

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in letzter Instanz eine Ausweisung einer in Vorarlberg lebenden Türkin aufgehoben. Die Abschiebung war zuvor von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz angeordnet worden. Das Urteil könnte nun weitreichende Auswirkungen auf die gängige Ausweisungs-Praxis haben.

Und das obwohl sich die Frau seit Jahren illegal in Österreich aufhält. Wie das Radio-Morgenjournal am Dienstag berichtete, wurde das Urteil damit begründet, dass der rechtswidrige Aufenthalt alleine nicht für eine Abschiebung ausreiche. Der Bescheid hätte das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.

Aus dem VfGH hieß es dazu, das Urteil sei keine Änderung der gängigen Judikatur. Eine Ausweisung sei generell nur möglich, wenn neben dem rechtswidrigen Aufenthalt auch ein "öffentliches Interesse" daran bestehe.

Die Frau war 1993 mit einem Touristensichtvermerk zu ihrem Mann, der sich seit 1988 rechtmäßig in Österreich aufhält, nachgezogen. In der Zwischenzeit hat das Paar drei Kinder, die alle in Österreich geboren wurden. Ein 1994 gestellter Antrag für eine Aufenthaltsbewilligung wurde abgelehnt. Im Vorjahr wurde die Frau schließlich per Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) Bludenz zur Ausreise aufgefordert. Eine Berufung wurde von der Sicherheitsdirektion für Vorarlberg abgelehnt. Diesen Entscheid hat der VfGH nun aufgehoben.

Rechtswidrige Aufenthalt reicht als Ausweisungsgrund nicht aus
Der rechtswidrige Aufenthalt sei zwar Voraussetzung für eine Ausweisung, reiche als alleiniger Grund aber nicht aus, heißt es in der Urteilsbegründung. Insbesondere der lange Aufenthalt der Klägerin in Österreich und die Geburt der drei Kinder wurden bei der Urteilsbegründung angeführt. Der Bescheid der BH hätte das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.

10.7.2001 11:46