Niedrigere Strafuntergrenzen

Parallel zur Herabsetzung des Volljährigkeitsalters wird ab 1. Juli auch nicht mehr das Jugendstrafrecht für die 18- bis 19-jährigen angewandt. Der Übergang vom Erwachsenenstrafrecht wurde allerdings durch flankierende Maßnahmen gemildert - und die gelten nicht nur bis 19, sondern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
Betroffen von der Absenkung der Altersgrenze für das Erwachsenenstrafrecht sind, geht man von den Zahlen für 1999 aus, rund 8.000 Jugendliche. Damals gab es 31.357 Tatverdächtige zwischen 14 und 19 Jahren. 8.807 davon (28 Prozent) waren zwischen 18 und 19 Jahren. Verurteilt wurden im Jahr 1999 3.764 Jugendliche von 14 bis 19 Jahren, 86 waren in Strafhaft, 120 in Untersuchungshaft.
Strafverfahren gegen die als "junge Erwachsene" bezeichneten 18- bis 21-Jährigen werden, wie auch für die 14- bis 18-Jährigen, künftig an den Jugendgerichten bzw. den für Jugendstrafsachen zuständigen Gerichtsabteilungen durchgeführt, ebenso der Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen.
Die besonderen Verfahrensbestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes gelten auch für junge Erwachsene - z.B. Mitwirkung eines Bewährungshelfers in und Ausschluss der Öffentlichkeit aus der Hauptverhandlung, der Bund übernimmt subsidiär die Kosten bei Therapieanweisungen, besondere Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit bei Haftverhängung. Auch bei jungen Erwachsenen besteht die Möglichkeit eines längeren Strafaufschubs, wenn dies zum Abschluss einer Ausbildung nötig ist. Außerdem wurde das Recht, eine Vertrauensperson zu Befragungen und Vernehmungen beizuziehen, auch den jungen Erwachsenen zugestanden.
Für bis 21-Jährigen werden überdies niedrigere Untergrenzen für Freiheitsstrafen angewandt, "lebenslang" gibt es nicht, maximal 20 Jahre Haft. Das Recht der Jugendlichen, zu Befragungen oder Vernehmungen eine Vertrauensperson beizuziehen, wird erweitert - bisher galt es nur bei Verhafteten - und auch den jungen Erwachsenen zugestanden.
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