Donnerstag, 21. Juni 2001

Ausnahmen nur bei Verdacht gegen die Eltern

Die Anzeigepflicht bei Kindesmisshandlung kommt. FPÖ und ÖVP haben sich heute bei Verhandlungen zur Novelle des Ärztegesetzes darauf geeinigt. Ausnahmen gibt es, wenn es um die leiblichen Eltern des betroffenen Kindes geht.

Demnach soll die Anzeigenpflicht des Arztes in jenen Fällen unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen die leiblichen Eltern des missbrauchten Kindes richtet.

Wie ÖVP-Gesundheitssprecher Erwin Rasinger, der mit den FPÖ-Ministern Herbert Haupt und Dieter Böhmdorfer die Verhandlungen geführt hatte, gegenüber der APA erklärte, werden die Kinderschutzgruppen in Spitälern, die sich um missbrauchte Kinder kümmern, aufgewertet, indem sie ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden. Wenn sich der Verdacht gegen nahe Angehörige - also die leibliche Mutter oder den leiblichen Vater - richtet, kann die Anzeige solange unterbleiben, als dies das Wohl des Minderjährigen erfordert und die Zusammenarbeit mit der Kinderwohlfahrt und gegebenenfalls unter Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung erfolgt, so die neue Formulierung. In allen anderen Fällen, wo Verdacht besteht, dass ein Minderjähriger misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht worden ist, hat der Arzt Anzeige zu erstatten.

Die Regelung, statt einer Anzeige bei der Sicherheitsbehörde beim Verdacht des Missbrauchs von Kindern das Jugendamt einzuschalten, gilt seit drei Jahren. Die FPÖ wollte die Wiedereinführung der generellen Anzeigepflicht durchsetzen. Mit dem nun getroffenen Kompromiss werde sichergestellt, so Rasinger, dass es keinen Schutz für Täter geben und das Wohl des Kindes im Auge behalten werde. Ein "reflexartiges Anzeigen" - vor allem bei nahen Angehörigen - führe oft zu Einstellungen des Verfahrens.

21.6.2001 15:50