Dienstag, 5. Juni 2001

Böhmdorfer zu Kfz-Leasing: Status Quo "erschütternd"

Mit 500 Mio. S bis zu 3,5 Mrd. S beziffert Konsumentenschutzminister Dieter Böhmdorfer den Schaden für private Kfz-Leasingkunden, da die Leasingfirmen Zinsen verrechneten, die um bis zu 3 Prozent über den Zinsen für normale Bankkredite lägen. Damit und mit der nach wie vor herrschenden Vertragspraxis will Böhmdorfer nun aufräumen.

Dieses "Körberlgeld in Milliardenhöhe" und ein "erschütterndes" Untersuchungsergebnis über die geltende Vertragspraxis im Kfz-Leasing waren für den Minister Dienstag Anlass, Gesetzesmaßnahmen anzudrohen, falls diese Branche nicht einlenkt. Zuvor warte er noch auf ein Gespräch mit dem Leasingverband und auf dessen Vorschläge. Andernfalls würden binnen Wochenfrist Schritte gesetzt.

Eine Verbandsklage wurde der Leasingbranche angedroht. Möglicherweise werde man das Konsumentenschutzgesetz auf diesen Sektor ausdehnen. Ein Rechtsgutachten solle Rückforderungsansprüche der Kunden für diesen Bereich ebenso prüfen wie für die Bankkontogebührenerhöhungen.

In Österreich werden derzeit etwa ein Drittel aller Neuwagen geleast, wobei mehr als die Hälfte dieser Leasingverträge mit Verbrauchern (Private, Anm.) abgeschlossen wird. Das sind pro Jahr rund 50.000 private Leasingfinanzierungen von Neuwagen. Justizminister Böhmdorfer präsentierte am Dienstag eine Untersuchung, die der ÖAMTC im Februar und März 2001 bei 20 Leasingunternehmen durchführte. Sie sollte feststellen, ob sich die Leasingfirmen an die seit mehr als einem Jahr geltenden Bestimmungen der Verbraucherkreditverordnung halten.

Sieben Firmen gaben keinen Vertragsentwurf heraus
7 der 20 untersuchten Gesellschaften, die um ein Leasingangebot für ein bestimmtes Fahrzeug ersucht wurden, seien trotz Nachfrage nicht bereit gewesen, den Kunden einen Vertragsentwurf vor Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen. Das widerspreche der Verbraucherkreditverordnung, die dem Kunden diesen Anspruch einräumt, damit er Vergleiche anstellen kann.

In den von den Leasingfirmen verwendeten Vertrags- bzw. Antragsformblättern war nur in 6 Fällen die per Verordnung vorgeschriebene Angabe der Gesamtbelastung und des Barzahlungspreises vorgesehen. In der Mehrzahl der Fälle unterblieb somit die gleichzeitige Angabe dieser beiden Größen.

5.6.2001 20:18