Montag, 7. Mai 2001

Wegen Verstoß gegen Sachlichkeitsgebot

Die SPÖ bekämpft nach wie vor die Anfang April im Nationalrat beschlossene Neuregelung der Ambulanzgebühren beim Verfassungsgerichtshof. Der geschäftsführende Klubchef Peter Kostelka erhofft sich nun auch eine inhaltliche Auseinandersetzung der Verfassungsrichter mit der Materie, nachdem die erste Fassung wegen formaler Gründe aufgehoben worden war.

Kostelka gab sich überzeugt, mit seinen Bedenken - Verstoß gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitende Sachlichkeitsgebot und gegen den Schutz der Unverletzlichkeit des Eigentums - auch Recht zu bekommen.

In dem Antrag an den VfGH führen die Sozialdemokraten gleich eine Reihe von Gründen an, warum aus ihrer Sicht die Ambulanzgebühren dem Sachlichkeitsgebot widersprechen. So gehe der angestrebte Lenkungseffekt ins Leere, weil die Krankenversicherungen für die Spitalkosten mit einem Pauschalbetrag für ambulante und stationäre Behandlungen zahlen. Das heißt, auch wenn weniger Menschen die Ambulanzen in Anspruch nehmen, würden diese Kosten nicht geringer - zusätzlich müsste aber für die Behandlungen bei niedergelassenenen Ärzten aufgekommen werden.

Dazu komme, dass die Behandlung in einer Spitalsambulanz mit durchschnittlich 62,50 Schilling auch keinesfalls billiger sei als die bei einem niedergelassenen Arzt mit durchschnittlich 104,77 S. Schließlich sieht Kostelka eine "groteske Situation" darin, dass die Ambulanzgebühr bei Überweisung durch einen Arzt mit 150 S niedriger sei als ohne Überweisung (250 S). Neben den Kosten der Ambulanz müssten bei Überweisung auch die Kosten für den Arzt getragen werden.

Befreiungsbestimmungen "obskur"
Zudem seien die Befreiungsbestimmungen "obskur", wenn etwa Kinder und Studenten befreit seien, nicht aber Lehrlinge. Ebenso "unsachlich" sei die Abgrenzung jener Ambulanzen, bei denen die Gebühr fällig werde. schließlich würden die vorgeschriebenen Verwaltungskosten von 6,5 Prozent nicht ausreichen.

Der behauptete Verstoß gegen den verfassungsrechtlich fixierten Schutz der Unverletzlichkeit des Eigentums wird darin gesehen, dass es "kein vernünftiges öffentliches Interesse für die gesetzliche Vorschreibung von Behandlungsbeiträgen bei Ambulanzgebühren gibt". Dieses öffentliche Interesse wäre aber notwendig, um einen Eingriff in die Eigentumsrechte - die Vorschreibung der Gebühr - zu rechtfertigen.

7.5.2001 13:27