Digitale Signatur ersetzt keinen Notar
Die elektronische Unterschrift im Geschäftsverkehr soll die Wettbewerbsfähigkeit Österreichs deutlich stärken. Notariatskammer-Präsident Georg Weißmann warnt jedoch - eine schriftliche Beurkundung durch Notare und Gerichte könne sie nicht ersetzen.
Die Fälschungs- und Missbrauchsanfälligkeit der elektronischen Unterschrift sei um ein Vielfaches höher. Schließlich hafte der beurkundende Notar den Teilnehmern am Rechtsverkehr bei einer schriftlichen Beurkundung persönlich für die Echtheit der Unterschrift, eine Sicherheit, die bei Abgaben einer digitalen Signatur nicht gegeben sei.
Der Empfänger der elektronisch signierten Urkunde habe nur die Sicherheit, dass die Urkunde mit der Chipkarte und dem PIN-Code des Eigentümers der Chipkarte signiert worden sei, nicht aber die Sicherheit dafür, dass der Eigentümer der Chipkarte selbst die Unterschrift abgeben habe, gibt die Notariatskammer zu bedenken.
Der Gesetzgeber habe daher in Übereinstimmung mit der EU-Richtlinie vorgesehen, dass der elektronischen Unterschrift bei Willenserklärungen oder Rechtsgeschäften, die zu ihrer Form einer öffentlichen Beglaubigung, einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsakts bedürfen, sowie bei Grund- und Firmenbucheingaben oder Bürgschaftserklärungen, keine Rechtswirkung zukomme.

