Keine Zahlung bei Überweisung an andere Abteilung

Wie das Nachrichtenmagazin FORMAT in seiner neuesten Ausgabe (Freitag) berichtet, ist es beim Beschluß der "Ambulanzgebühr neu" in der Vorwoche im Parlament offenbar erneut zu einer Panne gekommen:
Mit ihrem Abänderungsantrag wollten FPÖ und ÖVP die Fehler und Lücken des ursprünglichen Gesetzes beheben. Unter anderem sollte vermieden werden, daß Patienten, die in ein und demselben Behandlungsfall mehrere Ambulanzen aufsuchen, mehrmals 150 bzw. 250 Schilling zahlen müssen.
Tatsächlich liest sich die Bestimmung in Paragraph 135a(2)8 nun so: "Der Behandlungsbeitrag darf nicht eingehoben werden, wenn der Versicherte im Zusammenhang mit ein und demselben Behandlungsfall an Ambulanzen anderer Fachrichtungen weiterüberwiesen wird." Das heißt im Klartext: Wer mit gebrochenem Fuß in der Unfallambulanz landet und von dort an die Röntgen-Abteilung weiterverwiesen wird, muß - laut dieser Gesetzesformulierung - gar keine Ambulanzgebühr bezahlen.
Dies gilt immerhin für rund ein Drittel der fünf Millionen Ambulanzbesucher pro Jahr. Von seiten des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger heißt es dazu, offenbar sei dem Gesetzgeber tatsächlich eine Panne unterlaufen. Man werde die Gebühr allerdings vorerst dennoch "im Sinne des Gesetzgebers" einheben - auch auf die Gefahr hin, daß die Patienten die Gebühr beim Sozialgericht wieder einklagen können.
Verlautbarungen voraussichtlich kommende Woche
Voraussichtlich Ende kommender Woche wird der Gesetzgebungsprozess in Sachen Ambulanzgebühren abgeschlossen sein. Sowohl die Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zur "Ambulanzgebühr alt" als auch die reparierte Fassung dürfte dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Bundespräsident und Bundeskanzler haben die entsprechenden Beurkundungen bereits geleistet. Sowohl Erkenntnis als auch Gesetz treten erst mit der Veröffentlichung in Kraft.
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