Gemeinden droht 22 Mrd. S-Rückzahlung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich neuerlich mit der österreichischen Getränkesteuer - konkret den rückwirkend beschlossenen Bereicherungsverboten in den Bundesländern - beschäftigen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat neuerlich eine Anfrage an den EuGH gestellt, nachdem ein italienisches Höchstgericht eine rückwirkende Vorschrift als EU-rechtswidrig erkannt und der Generalanwalt darauf bezugnehmend in einer Rechtssache ebenfalls betont hatte, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit solche Bestimmungen nicht zulasse, teilte der VwGH am Mittwoch mit. Damit liege keine zweifelsfreie Situation vor, sodass der VwGH zur Anfrage "verpflichtet" sei.
Kurz vor der Aufhebung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke durch den EuGH im März des Vorjahres haben die Bundesländer Bereicherungsverbote beschlossen, mit denen die Rückzahlung der seit 1995 bezahlten Getränkesteuer durch die Gemeinden - in Summe geht es etwa um 22 Mrd. S - verhindert werden sollte. Der Inhalt der Bereicherungsverbote: Wurde eine Abgabe auf Konsumenten abgewälzt, gibt es keinen Rechtsanspruch auf Rückzahlung. Der EuGH akzeptiert solche Bereicherungsverbote laut VwGH dann, "wenn dadurch die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs nicht erheblich erschwert oder praktisch unmöglich gemacht wird".
Das Wiener Bereicherungsverbot - dessen Verfassungskonformität vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits Ende November bestätigt wurde - entspreche grundsätzlich diesen gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen, so der VwGH.
Ein Problem stellt nun allerdings die rückwirkende Kraft der Bestimmung dar. Der VfGH habe zwar in seine Grobprüfung der Wiener Abgabenordnung (WAO) eine EU-Rechtswidrigkeit in dieser Sache verneint, ein dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vergleichbares italienisches Höchstgericht habe jedoch "zur Rückwirkung einer von ihm anzuwendenden Vorschrift erkannt, dass wegen dieser Rückwirkung die Vorschrift nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar" sei. In Bezug auf diesen Spruch habe der Generalanwalt in seinem Schlussantrag in der Rechtssache Dilexport betont, "der Grundsatz der Rechtssicherheit lasse es nicht zu, dass diese Rechtsbehelfe durch eine spätere, im Zeitpunkt der Antragstellung nicht bestehende Vorschrift in Frage gestellt werden, die die Rechtsstellung der Antragstellers verschlechtere", heißt es in den Ausführungen des VwGH weiter.
Gefragt wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun vom VwGH, ob die rückwirkende Einführung des § 185 Absatz 3 WAO dem Artikel 10 EG (Treuegebot) und dem Spruchpunkt 3. des EuGH-Urteiles vom 9. März 2000 widersprechen.
Prozess um Gottfried Küssel14:36
Hitler-Gruß vor Gericht"Ich zeige es, ich werde bestraft": Anwalt eines Mitangeklagten liefert bizarre Show ab
