Antrag auf Einstweilige Verfügung nicht Folge geleistet
Die österreichischen Sparkassen sind in ihrem Kampf gegen die neue "Fondssteuer" mit ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) abgeblitzt. Für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung durch den VfGH liegen keine Voraussetzungen vor, stellt das Verfassungsgericht in seinem am Freitag veröffentlichten Beschluss (G 69/01; G70/01) fest. Eine Entscheidung des VfGH in der Sache selbst steht jedoch noch aus.
Die Sparkassen hatten beim VfGH einen Individualantrag wegen Verfassungswidrigkeit des so genannten
"Sicherungseinbehalts" für alle ausländischen Fonds sowie einen Antrag auf Erlassung einer "Einstweiligen" eingebracht. Die Institute sehen in dieser durch das
"Kapitalmarktoffensivegesetz" eingeführten Fondssteuer eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und eine grobe Benachteiligung im Wettbewerb mit ausländischen Kapitalanlagegesellschaften.
Die Gesetzesbestimmung, wonach die Depotbank verpflichtet ist, 2,5 Prozent des Fondswertes zum jeweiligen Jahresende abzuführen, sei trotz heftiger Proteste der Kreditinstitute "überfallsartig eingeführt", hatte der Sparkassenverband Mitte Februar kritisiert.
Die Kreditinstitute haben nicht nur wettbewerbsrechtliche Bedenken. Sie sehen sich zudem auch nicht in der Lage, diese Bestimmungen rechtzeitig organisatorisch umzusetzen. Mit dem Gang zum VfGH wehren sich die Sparkassen auch "gegen jene Tendenzen in der österreichischen Steuergesetzgebung, die die Steuereintreibung und die sich daraus ergebende Kostenbelastung von der Finanz zu den Sparkassen verschieben", hatten die Institute zur Begründung erklärt.
"Im Interesse der Anleger" wiesen die Sparkassen in ihrer Beschwerde auch darauf hin, dass sich der Sicherungseinbehalt auf den Rechenwert des Fonds beziehe und vor allem bei einem Kurs/Wertverlust zu einer Besteuerung eines nicht vorhandenen Gewinns führe.
Eine weitere Problematik sehen die Institute bei thesaurierenden Fonds. Diese schütten bis zum Zeitpunkt des Verkaufs keine Erträge aus, d.h. die Kreditinstitute müssten die Steuerleistung des Kunden vorerst auf ihre eigenen Kosten und auf ihr eigenes Risiko durchführen. "Dies führt auch dazu, dass die Bank im Extremfall, wenn das Verrechnungskonto des Kunden keine ausreichende Deckung aufweist, die Abgabe selbst tragen muss", geben die Sparkassen zu bedenken.

