Bankenaufsicht sieht "wichtigen Teilerfolg"
Einen wichtigen Teilerfolg hat die Bankenaufsicht und damit die Republik Österreich in Sachen Rieger Bank erzielt: Die Vor-Ort-Untersuchung bei der Rieger Bank sei rechtzeitig erfolgt, so ein Spruch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien.
Das Gericht kam in seiner rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes zu dem Schluss, dass "die Verdachtslage nicht so zwingend war, dass eine in situ-Prüfung schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte angeordnet werden müssen, als es dann tatsächlich geschehen ist".
Der Zeitpunkt der "Hausdurchsuchung" bei Rieger war wiederholt als zu spät kritisiert worden, der Bankenaufsicht war in diesem Zusammenhang Säumigkeit vorgeworfen worden.
Ministerialrat Alexander Gancz von der Bankenaufsicht sprach von einem "sehr wichtigen Teilerfolg der Republik Österreich, da gerade in der sensiblen Frage, ob die bankenaufsichtlichen Maßnahmen im Falle Rieger rechtzeitig erfolgt seien, eine klare Aussage des Gerichts zu Gunsten der Republik getroffen" worden sei.
Mithaftung der Bankenaufsicht
Laut dem Schiedsspruch des Landesgerichts Wien für Zivilrechtssachen haftet der Bund für zwei Drittel des den Klägern durch den Konkurs der Riegerbank entstehenden Schadens, ein Drittel des Schadens hätten die Kläger selbst zu tragen. Der Streitwert im Musterprozess belief sich auf 400.000 S (29.069 Euro), geht aus dem Urteilsspruch hervor.
Nicht gefolgt ist das Landesgericht allerdings der Argumentation der Bankenaufsicht in der Frage, ob die Riegerbank überhaupt Anleihen begeben hätte dürfen. Die Republik vertrat die Auffassung, Rieger hätte Anleihen ausgeben dürfen, allerdings nicht als Bank. Das Gericht sieht das anders: Ohne einen Prospekt im Sinne des Kapitalmarktgesetzes (KMG) hätte eine Anleihe gar nicht platziert werden dürfen. Spätestens bei Bekanntwerden der Anleihe wäre die Bankenaufsicht gehalten gewesen, angesichts der Sachlage "Maßnahmen" gemäß §70 Abs. 2 BWG zu ergreifen.

