Donnerstag, 22. März 2001

SPEZIAL: PENSIONSREFORM

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden: Er setzt nicht nur dem Gesetzgeber eine Frist zur Reparatur der Pensionsreform für den öffentlichen Dienst, sondern er hebt die Regelung für die Ambulanzgebühren so gut wie vollständig auf.

Dies berichtete VfGH-Präsident Ludwig Adamovich am Dienstag in einer Pressekonferenz. Bei den Ambulanzgebühren wird es keine Frist zur Sanierung geben. So bald das VfGH-Erkenntnis im Bundesgesetzblatt kundgemacht ist, sind "die Bestimmungen nicht mehr anzuwenden", erklärte Adamovich.

Die Ambulanzgebühren waren im Sozialrechtsänderungsgesetz enthalten, das im vergangenen Juli vom Nationalrat beschlossen wurde. Die SPÖ hatte dieses Gesetz wegen Formalmängeln angefochten. Der Verfassungsgerichtshof ist diesem Antrag im wesentlichen gefolgt. Der Fehler liegt darin, dass das Gesetz zwei Mal kundgemacht wurde. In der ersten Kundmachung fehlten während der Plenarsitzung noch veränderte Passagen zu den Ambulanzgebühren, mit denen diese "gewissermaßen entschärft" werden sollten, sagte Adamovich.

Mit einer zweiten Kundmachung versuchte man dies gutzumachen. Eine solche zweite Kundmachung ist allerdings laut VfGH nicht zulässig und wurde aufgehoben. Die erste Kundmachung des Sozialrechtsänderungsgesetzes wurde nicht aufgehoben, außer den darin enthaltenen Bestimmungen über die Ambulanzgebühren. Das Sozialrechtsänderungsgesetz enthält neben den Ambulanzgebühren auch die Pensionsreform für den ASVG-Bereich.

Adamovich wies in der Pressekonferenz ausdrücklich darauf hin, dass das vom Bundespräsidenten beurkundete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Exemplar "der richtige Text war". Der Fehler sei nicht durch Anordnungen des Bundeskanzlers herbeigeführt, sondern auf administrativer Ebene passiert.

22.3.2001 15:32