Dienstag, 20. März 2001

Stichwort: Der Verfassungsgerichtshof

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) ist mit dem Obersten Gerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof eines der drei Höchstgerichte. Er ist der "Hüter der Verfassung" - und überprüft als solcher auf Antrag oder von Amts wegen, ob Gesetze gegen die Verfassung verstoßen.

Ist dies der Fall, kann er ein Gesetz entweder aufheben oder eine Korrektur verlangen. Der jährliche Neuanfall an zu prüfenden Normen liegt zwischen 2.000 und 3.000.

Wer kann sich an den VfGH wenden?
Die Zuständigkeit des VfGH zur Gesetzesprüfung ist in Artikel 140 Bundes-Verfassungsgesetz geregelt. Anträge auf Prüfung eines Gesetzes können bestimmte Gerichte (Verwaltungsgerichtshof, OGH, Gerichte zweiter Instanz), die Unabhängigen Verwaltungssenate, die Regierung (bei Landesgesetzen), die Landesregierungen (bei Bundesgesetzen) ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates (Bundesgesetze) oder von Landtagen (Landesgesetze) sowie jede Person, die sich durch Verfassungswidrigkeiten in ihren Rechten verletzt fühlt (Individualbeschwerde), stellen.

Was sind die Aufgaben des VfGH?
Der VfGH hat - neben der Gesetzes-, Verordnungs- und Staatsvertrags-Prüfung - noch eine Reihe weiterer Aufgaben: Er erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche an die Gebietskörperschaften, entscheidet in Kompetenzkonflikten z.B. zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, Ländern und Bund oder zwischen Rechnungshof bzw. Volksanwaltschaft und obersten Organen der Verwaltungsbehörden sowie in Vertragsstreitigkeiten bei Gliedstaatsverträgen oder 15a-Verträgen im Bundesstaat.

Außerdem obliegt dem VfGH die Wahlgerichtsbarkeit: Er entscheidet über die Anfechtung von Wahlen, Volksbegehren und Volksabstimmungen. Außerdem kann nur der VfHG Mandataren bereits erworbene Mandate wieder entziehen (z.B. wegen langer Nicht-Anwesenheit im Parlament).

Wie kommt der VfGH zu seinen Entscheidungen?
Entscheidungen des VfGH fallen während der sogenannten "Sessionen", in der Regel hinter verschlossenen Türen. Öffentliche Verhandlungen werden nur durchgeführt, wenn es zur Klärung der Sache nötig ist. Grundsätzlich entscheidet der VfGH - laut seiner rechtlichen Grundlagen - im Plenum, aber ein guter Teil der Fälle wird in "Kleiner Besetzung" erledigt. Die Entscheidungen fallen mit Stimmenmehrheit. Die Veröffentlichung einer abweichenden Meinung ("Dissenting opinion") einer Gruppe von Verfassungsrichtern ist in Österreich - im Gegensatz zu anderen Ländern - nicht üblich.

Wie setzt sich der VfGH zusammen?
Der VfGH setzt sich aus 14 Mitgliedern (unter Einschluss des Präsidenten und Vizepräsidenten) und sechs Ersatzmitgliedern zusammen. Sie werden von der Bundesregierung, dem Nationalrat und dem Bundesrat dem Bundespräsidenten zur Ernennung vorgeschlagen. Die derzeitige personelle Zusammensetzung: Präsident Ludwig Adamovich, Vizepräsident Karl Korinek, Mitglieder: Kurt Gottlich, Siegbert Morscher, Kurt Heller, Karl Spielbüchler, Lisbeth Lass, Willibald Liehr, Hans Georg Ruppe, Peter Oberndorfer, Rudolf Müller, Gerhart Holzinger, Eleonore Berchtold-Ostermann und Claudia Kahr, Ersatzmitglieder: Erwin Felzmann, Heinz Schäffer, Wolfgang Pesendorfer, Lilian Hofmeister, Gabriele Kucsko-Stadlmayer und Robert Schick.

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