Diese Neuregelung betreffend den Kauf von mit vermieteten Wärmeaufbereitungsgeräten wie Heizthermen, Elektroboiler, etc. fällt künftig unter die "Erhaltungspflicht des Vermieters". Sie gelte auch für alle Mietverträge, die bereits bestehen - unabhängig davon, was im Mietvertrag vereinbart wurde, sagte der Geschäftsführer des Österreichischen Verbandes der Immobilienwirtschaft (ÖVI), Anton Holzapfel, am Montag vor Journalisten in Wien.
Allerdings können Mieter, die bereits eine neue Therme angeschafft haben, vom Vermieter nun nicht das Geld dafür verlangen. Es gilt lediglich die zehnjährige Abschreibungsdauer - beim Auszug aus der Wohnung vor Ablauf von zehn Jahren können sie sich die Investitionskosten anteilig (10 Prozent pro Jahr) refundieren lassen.
Neuregelung ab 1. Jänner
Die ab Jänner geltenden Vorgaben für die Thermenerhaltung durch den Vermieter seien nur durch einen politischen Kuhhandel möglich geworden, kritisierte ÖVI-Präsident Georg Flödl. Im Gegenzug für die Behebung der jahrelangen Rechtsunsicherheit bei den Thermen wurde für die Vermieter Klarheit betreffend Wohnungseigentumszubehör geschaffen: Kellerabteile, Gärten und Autoabstellplätze , die als Zubehör eindeutig einer bestimmten Wohnung zugewiesen sind, müssen nicht zwingend im Grundbuch eingetragen sein, um ihnen zu gehören. Diese Neuregelung gilt auch rückwirkend.
Bei einer Richtwert-Mietwohnung in Wien koste die Erneuerung der Therme den Vermieter den Mietzins von zwei Jahren, meinte ÖVI-Geschäftsführer Anton Holzapfel. So lange brauche der Vermieter um die Therme zu refinanzieren. Ab 2015 schreibe die EU bestimmte Brennwertthermen vor, die etwa 4.000 Euro kosteten.