Wiener Neustadt erhält
weitere Schutzzone

Auf Stadtpark und Bahnhof folgt mit 1. Oktober der Esperantopark

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Die Polizei nehme die Problematik mit Drogenhandel und -konsum ebenso ernst wie die Stadt, betonte Bürgermeister Klaus Schneeberger (ÖVP). Zuletzt sei im Esperantopark "elementarer Handlungsbedarf" festgestellt worden. Die neue Schutzzone sei auch ein "Versuch, den Hotspot im Negativen aus Wiener Neustadt wegzubekommen". Der u.a. für Sicherheit zuständige Stadtrat Philipp Gerstenmayer (FPÖ) verwies auf eine Begehung im Esperantopark erst vor wenigen Tagen.

Stadthauptmann Anton Aichinger berichtete von einem "Verdrängungswettbewerb" aufgrund der bestehenden Schutzzonen. In der Umgebung des Esperantoparks seien mehrere Schule angesiedelt. Die Zonen würden für jeweils sechs Monate eingerichtet, danach sei eine Verlängerung möglich.

Schwerpunktkontrollen würden bereits seit 2015 durchgeführt, erinnerte Stadtpolizeikommandant Manfred Fries. Schutzzonen seien ein Werkzeug, um die Arbeit der Exekutive effizienter zu machen. Erst am Freitag sei eine Großaktion mit etwa 30 Beamten durchgeführt worden. Es habe dabei eine Festnahme gegeben, zudem seien 22 Betretungsverbote verhängt und mehr als 100 Identitätsfeststellungen durchgeführt worden, so Fries. Die Rückmeldungen aus der Bevölkerung auf die sicherheitspolizeilichen Maßnahmen seien sehr positiv, fügte er hinzu.

Seit der Einrichtung der Schutzzonen am Wiener Neustädter Bahnhof und im Stadtpark per 1. Mai 2017 wurden etwa 1.000 Betretungsverbote verhängt. 771 (54 aufrecht) waren es der Polizei zufolge am Bahnhof, 218 (neun aufrecht) im Stadtpark. Gegen 153 Personen wurde in beiden Zonen Verwaltungsstrafanzeige wegen Nichtbeachtung des Betretungsverbots im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes erstattet. Zudem wurden im angeführten Zeitraum mehr als 4.000 Identitätsfeststellungen durchgeführt.

Schutzzonen sind sicherheitspolizeiliche Maßnahmen. Voraussetzung für eine entsprechende Verordnung ist laut Exekutive, "dass an einem bestimmten Ort überwiegend Minderjährige im besonderen Ausmaß von auch nicht unmittelbar gegen sie gerichteten strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz bedroht sind".

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