Tatbestand der Beleidigung? Staatsanwalt prüft Anzeige gegen "Asyl in Not"-Obmann

Genner zeigte sich erfreut über Prokop-Ableben NACHLESEN: "Asyl in Not"-Erklärung im Wortlaut

Ein juristisches Nachspiel haben möglicherweise die Äußerungen, mit denen "Asyl in Not"-Obmann Michael Genner nach dem unerwarteten Ableben von Innenministerin Liese Prokop über die Parteigrenzen hinweg für Empörung gesorgt hatte. Wie die Staatsanwaltschaft Wien bekannt gab, liegt gegen Genner eine anonyme Anzeige vor. Die Anklagebehörde muss nun prüfen, ob der "Asyl in Not"-Obmann den Tatbestand der Beleidigung bzw. der üblen Nachrede erfüllt hat.

Genner hatte in einer Presseaussendung mit Verweis auf Fälle von Asylsuchenden in Österreich Prokops Tod als "gute Meldung zum Jahresbeginn" bezeichnet und weiter gemeint: "Kein anständiger Mensch weint ihr eine Träne nach." HIER KLICKEN UND ERKLÄRUNG NACHLESEN!

Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht für strafbare Handlungen gegen die Ehre bis zu einem Jahr Haft vor, sofern die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird (Par. 111 Absatz 2 StGB) und geeignet war, den davon Betroffenen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Eine Sonderbestimmung stellt außerdem ausdrücklich die Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers unter Strafe.

An sich werden strafbare Handlungen gegen die Ehre nur auf Verlangen des in seiner Ehre Verletzten verfolgt. Im gegenständlichen Fall kommt aber Par. 117 Absatz 5 StGB zum Tragen: Richtet sich die üble Nachrede oder Beleidigung gegen eine verstorbene Person, sind gemäß dieser Bestimmung der Witwer Gunnar Prokop, die Verwandten in gerader Linie sowie die Geschwister der ums Leben gekommenen Innenministerin berechtigt, die Verfolgung zu verlangen.

Wie es gegenüber der APA hieß, dürfte die Entscheidung, ob sich Genner wegen seiner Aussagen vor Gericht verantworten muss, "in den kommenden Wochen" fallen. (apa/red)