Grenze für Anzahlung bei
Buchung von Pauschalreisen

20 Prozent von Reisekosten ausreichend – Schutz im Insolvenzfall abklären

von Pauschalreise © Bild: Thinkstock


"Darüber hinausgehende Zahlungen dürfen nur unter gleichzeitiger Aushändigung der Reiseunterlagen, aus denen die Ansprüche des Kunden ersichtlich sind, und nicht früher als zwanzig Tage vor Reiseantritt vom Reiseveranstalter angenommen werden." Unabhängig davon gilt, dass Anzahlungen frühestens elf Monate vor dem im Vertrag vereinbarten Ende der Reise entgegengenommen werden dürfen. Verstößt der Veranstalter gegen diese Bestimmungen, droht ihm eine Geldstrafe bzw. eine Unterlassungsklage. Bereits ein einmaliger Verstoß kann zum Entzug der Gewerbeberechtigung führen.

Kleingedrucktes abklären

Zusätzlich fallen bei der Buchung in der Regel Bearbeitungsgebühren an. Die Details sind dem Kleingedruckten, den Allgemeinen Reisebedingungen (ARB), zu entnehmen. Es ist empfehlenswert, diese vor der Buchung gewissenhaft durchzulesen. "Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten unklare Begriffe und Klauseln unbedingt vor Vertragsabschluss abgeklärt werden", empfiehlt Experte Authried.

Insolvenz – Erstattung der Anzahlung gedeckelt, Schutz nur bei Pauschalreisen

Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters hat dieser sicherzustellen, dass die Anzahlung des Reisenden rückerstattet wird, sofern die Reiseleistungen nicht erbracht wurden. "Die abgesicherte Erstattung der Anzahlung gilt für die gesetzlich festgelegte Obergrenze von 20 Prozent - darüber hinausgehende Zahlungen werden erst nachrangig ausbezahlt", sagt der ÖAMTC-Jurist. "Auch deswegen ist von einer höheren Anzahlung unbedingt abzuraten." Der Reiseveranstalter bzw. der -vermittler (Reisebüro) ist verpflichtet, dem Kunden über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen hinaus eventuell besondere Bestimmungen für den Insolvenzfall bei erfolgter Buchung zusammen mit den Reiseunterlagen auszuhändigen.

Der beschriebene Insolvenzschutz besteht jedoch nur für Pauschalreisen, bei denen der Veranstalter seinen Standort in Österreich hat. Sitzt der Veranstalter in einem anderen Land der EU, können davon abweichende Bestimmungen gelten. Allerdings besteht eine Sicherungsverpflichtung für den Fall einer Insolvenz in der gesamten EU. Individualreisende, die sich ihre Reise selbst zusammenstellen und kein "Paket" buchen, sind vor einer Insolvenz nicht geschützt.

Bei Problemen im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Reiseveranstalters oder -vermittlers stehen die Club-Juristen beratend zur Seite. Für ÖAMTC-Mitglieder ist dieser Service kostenlos. Terminvereinbarung und nähere Infos unter www.oeamtc.at/rechtsberatung .

Kommentare