Registrierkassenpflicht gilt
auch für Prostituierte

Die erbrachten Leistungen müssen dabei detailliert angeführt werden

Seit Jänner müssen Unternehmen ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro eine Registrierkasse haben und immer einen Beleg ausstellen: für jedes Eis, jedes Zuckerl - und auch jeden Geschlechtsverkehr. Kein Scherz, für Prostituierte gilt tatsächlich die Registrierkassenpflicht. Der Beleg muss von den Kunden mitgenommen werden.

von Fakten - Registrierkassenpflicht gilt
auch für Prostituierte © Bild: istockphoto.com

Erst rattert das Bett, dann die Kassa. Und ob Steuerfahnder wissen, was "Happy Ending" bedeutet? Seit Anfang des Jahren müssen jedenfalls alle Prostituierten in Österreich - es sind alleine in Wien geschätzte 8.000 Personen - mit einer Registrierkasse ihre Dienste abrechnen. Die erbrachten Leistungen müssen dabei detailliert angeführt werden. Was wohl auf den Zetteln steht?

Für die Handtasche ist so eine Kassa bestimmt zu groß. Außerdem darf man gespannt sein, wie die Finanzpolizei tatsächlich kontrollieren will, ob die Mädchen korrekt abrechnen.

Schonfrist

In den ersten drei Monaten des Jahres 2016 wollen die Finanzbehörden noch Gnade vor Recht ergehen lassen. Wenn die Registrierkasse fehlt, wird der Unternehmer nicht gestraft sondern beraten. Im zweiten Quartal wird weiter ein Auge zugedrückt, wenn der Unternehmer gute Gründe nennen kann, warum die Registrierkasse noch nicht in Betrieb ist. Erst danach werden fehlende Registrierkassen und Belege mit Strafen bis zu 5.000 Euro geahndet.

Wer eine Registrierkasse haben muss und wer nicht

Dauerhaft ausgenommen von der Registrierkasse und der Belegerstellung sind Geschäfte im Freien ("Kalte-Hände-Regelung"). Für eine Fiaker- oder Schlittenfahrt ist ebenso wenig ein Beleg vorgeschrieben wie für den Maronibrater oder den Einkauf am Christkindlmarkt. Auch Sport- und Kulturvereine oder Feuerwehrfeste müssen keine Belege ausstellen. Auch wer ein Privatzimmer mietet, braucht nicht auf einem Beleg zu bestehen. Und Automaten mit Kleinstgegenständen (unter 20 Euro Wert) müssen ebenfalls keinen Beleg ausdrucken.

Friseur, Fremdenführer und Masseur müssen hingegen sehr wohl einen Beleg ausstellen, auch wenn sie das einzelne Geschäft erst später in ihre Kasse eingeben können. Im Restaurant reicht eine Rechnung für alle, auch wenn einzeln gezahlt wird. Dafür muss der Kellner für das Trinkgeld keinen eigenen Beleg ausstellen.

Betroffen von der Registrierkassenpflicht ist nicht nur die große Gruppe der Gastronomen, sondern unter anderem auch Ärzte, Taxifahrer, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Rechtsanwälte, Notare, Land- und Forstwirte und Apotheker sowie Lebensmittel- und Buchhändler.

Kommentare

... und da wundert sich die "reGIERung", dass die keiner mehr wählt ??????? echt jetzt ???

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