Sie haben Recht

Kauf einer unfertigen Wohnung - was sollte man dabei beachten?

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Lieber Herr Oberhuber,
Ihr Bekannter hat nicht ganz Unrecht. Natürlich birgt der Kauf einer erst in Bau befindlichen Wohnung Risiken, die beim Kauf einer bereits fertiggestellten Wohnung nicht bestehen. Dafür können Sie eben noch Ihre eigenen Vorstellungen in die Planung einbringen.

Die größte Gefahr besteht darin, dass der Bauträger während der Bauzeit zahlungsunfähig wird und daher gezwungen ist, die Bauarbeiten vor Fertigstellung einzustellen. In solch einer unangenehmen Situation schützt das sogenannte Bauträgervertragsgesetz vor den schwerwiegendsten Folgen der Zahlungsunfähigkeit Ihres Bauträgers. Dieses Gesetz stellt sicher, dass der Treuhänder (Rechtsanwalt, Notar) Teile des Kaufpreises erst auszahlen darf, wenn sicher gestellt ist, dass Sie auch tatsächlich als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Durch eine Auszahlung nach dem Baufortschritt, die nach diesem Gesetz ebenfalls zwingend als Mindeststandard vorgesehen ist, ist darüber hinaus sichergestellt, dass der Bauträger von Ihrem Kaufpreis nur so viel ausbezahlt bekommt, wie an Bauleistung auf der Baustelle tatsächlich vorhanden ist. Dadurch, dass die erste Kaufpreisrate erst ausbezahlt werden darf, sobald eine gültige Baubewilligung vorliegt, wird gewährleistet, dass für das Bauvorhaben die behördliche Bewilligung erteilt ist. Wenn Sie sich des Risikos bewusst sind, im schlimmsten Fall ohne den Bauträger mit den übrigen Miteigentümern fertigbauen zu müssen, spricht nichts dagegen, ein verbindliches Kaufanbot abzugeben. Achten Sie aber darauf, dass das Kaufanbot neben den vom Makler ausgefüllten allgemeinen Daten (Objekt und Kaufpreis) bereits auch alle Ihnen darüber hinaus wichtigen Punkte enthält.

Auch wenn das Gesetz in diesem Fall ein Rücktrittsrecht nach Annahme durch den Verkäufer einräumt, kommt der Kaufvertrag grundsätzlich mit der Annahme des Angebots zu den dort festgehaltenen Bedingungen zustande. Nach der Annahme des Angebots sind zusätzliche Wünsche, etwa Sonderausstattungen, schwerer durchzusetzen. Auch die Finanzierung durch die Bank sollte vor der Angebotslegung fixiert sein. Jedenfalls empfehle ich Ihnen daher, schon vor Angebotslegung einen Fachmann Ihres Vertrauens aufzusuchen.

Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie mir bitte: siehabenrecht@news.at

Kommentare