Tipps für die Möbelmiete

Couch, Esstisch, Schrank und Co.: Was bei der Möbelmiete erlaubt ist und was nicht

von Wohnzimmer © Bild: Thinkstock

Eine möblierte Wohnung zu mieten ist etwa dann sinnvoll, wenn man nur für eine befristete Zeit eine Bleibe braucht. Anderes Beispiel: die erste eigene Wohnung. Bei der Gründung eines Haushalts benötigt man bekanntlich eine Menge neuer Einrichtungsgegenstände. Um zu vermeiden, innerhalb kurzer Zeit viele Möbel auf einmal kaufen und damit vielleicht tiefer in die Tasche greifen zu müssen, als es die finanzielle Lage gerade erlaubt, kann man einen Teil der Möbel mieten.

Gesetzliche Grundlagen

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes gibt es Regelungen, die die Höhe und Anwendung der Möbelmiete festlegen. Grundsätzlich müssen alle gemieteten Möbel, die nicht als Ausstattungsmerkmal gelten, im Mietvertrag aufgeführt sein. Sind sie dort nicht erwähnt, kann der Vermieter auch keinen Abschlag verlangen. Zu den Ausstattungsmerkmalen einer Wohnung gehören beispielsweise Heizung, Toilette und Kochnische. Hierfür darf der Vermieter ebenfalls kein Geld veranschlagen.

Schäden an gemieteten Möbelstücken

Erleidet ein gemietetes Möbelstück einen Schaden, kommt es oft zum Streit zwischen Mieter und Vermieter. Der Vermieter hat zwar die gesetzliche Pflicht, seine Mietsache zu erhalten. Doch der Mieter muss sie warten. In der Regel muss der Mieter daher nur jene Schäden ersetzen, die über die normalen Gebrauchsspuren hinausgehen. Gewöhnliche Abnutzungserscheinungen muss er nicht begleichen.

Höhe der Möbelmiete

Das Mietrechtsgesetz legt fest, dass die Möbelmiete "angemessen" sein muss. Angemessen bedeutet, dass sich der Wert aus den Anschaffungskosten, der Restnutzungsdauer und einem Gewinnzuschlag errechnet. Diese Berechnung ist nicht immer eindeutig. Es lässt sich über die Länge der Restnutzungsdauer streiten, aber auch die Höhe des Gewinnzuschlags lässt Raum für Diskussionen. In der Regel beträgt sie zwölf Prozent der errechneten monatlichen Miete für die Einrichtungsgegenstände.

Ein praktisches Beispiel

Es werden Wohnungsmöbel im Wert von 4.000 Euro vermietet. Da man davon ausgehen kann, dass eine Möbeleinrichtung 20 Jahre hält, wird eine Restnutzungsdauer von 250 Monaten angesetzt. Teilt man den Wert der Möbel durch die Restnutzungsdauer in Monaten, erhält man 16 Euro Miete pro Monat. Zuzüglich zwölf Prozent Gewinnzuschlag von 1,92 Euro ergibt dies eine monatliche Möbelmiete von 17,92 Euro.

Zahlen Mieter mehr für ihre Möbel, sollten sie ihren Mietzins nicht einfach mindern. Besser lassen sie sich von einer zuständigen Schlichterstelle, der Mietervereinigung oder einem Rechtsanwalt beraten. Weitere Tipps für Mieter und Vermieter stellt zudem das Immobilienportal Immowelt auf news.immowelt.at zur Verfügung.

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