Klage gegen Linzer
Kirchenglocken abgewiesen

Dompfarrer "erleichtert" - Anwalt des Klägers kündigt Berufung an

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Nächtliche Schläge - Klage gegen Linzer
Kirchenglocken abgewiesen

Der auf Unterlassung klagende Anrainer - er hatte das Objekt neben dem Dom 2004 erworben - führte an, seine Gesundheit sei durch das Schlagen der Glocken der Kirchturmuhr zu jeder Viertelstunde auch in der Nacht zwischen 22.00 und 6.00 Uhr - insgesamt 222 Schläge - gefährdet. Er leide an Schlafstörungen und als Folge davon an diversen Symptomen wie Panikreaktionen, Schweißausbrüchen, Erschöpfungs- sowie Ermattungszuständen - zusammengefasst: "wie bei einem Burnout". Sein Wiener Anwalt Wolfgang List schrieb sogar einen Brief an den Papst, in dem er um Streitbeilegung bat.

Dem hielt der Dompfarrer Maximilian Strasser entgegen, der Gebrauch der Glocken werde schon lange praktiziert. Auch er wohnt neben der Kirche: "Ich leide nicht." Die Beschwerden des Klägers habe er ernst genommen, aber seinen Wünschen nach Änderung nach Rücksprache mit dem Pfarrgemeinderat nicht entsprochen. Sein Anwalt Wolfgang Graziani-Weiss stellte den wissenschaftlichen Wert einer vom Kläger vorgelegten Studie der ETH Zürich über die Beeinträchtigung von Menschen durch Glockenlärm sowie das Ergebnis einer Lärmmessung im Auftrag des Klägers infrage. Außerdem gab er zu bedenken: "In der Linzer Innenstadt ist es grundsätzlich lauter als auf einer Almwiese in Tirol."

Gleich zu Beginn des Verfahrens im heurigen Februar versuchte die Richterin Amalia Berger-Lehner einen Vergleich zu erreichen. Tatsächlich kam es zunächst zu einem Kompromiss, dass die Glocken zwar weiter ertönen sollten, jedoch von 23.00 bis 5.00 Uhr ohne den sogenannten Stundennachschlag. Aber weil dem Anrainer die Glocken noch immer zu laut waren, wollte er eine Fortsetzung der Verhandlung.

Im nunmehrigen Urteil wird das Begehren auf Unterlassung abgewiesen. Ein Anspruch darauf würde nämlich voraussetzen, dass eine Beeinträchtigung "sowohl ortsunüblich als auch unzumutbar" ist. In dem Richterspruch heißt es weiters, "auch einem durchschnittlichen verständigen Käufer wäre im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft die Lärmbeeinträchtigung und damit einhergehend eine allfällige Schlafstörung bzw. Gesundheitsbeeinträchtigung für sensible Menschen erkennbar gewesen".

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