UPC hat gegen A1 eine einstweilige Verfügung erwirkt. Grund ist eine Werbekampagne die Kunden von UPC davon überzeugen sollte, zu A1 zu wechseln.
A1 hat in den vergangenen Wochen eineWerbekampagne gefahren die zum Wechsl von UPC Austria zu A1 aufforderte. Dabei handelte es sich um eine Vergleichswerbung
Die vergleichende Werbung von A1 war jedoch nach Meinung von UPC irreführend, weshalb der Konzern eine Unterlassungsklage einbrachte. Nun hat das Handelsgericht Wien die Position von UPC bestätigt: Das Gericht erließ eine einstweilige Verfügung gegen A1, die feststellt, dass die Werbung von A1 eine nicht zulässige Vergleichswerbung darstellt und zu unterlassen ist.
DI Thomas Hintze, Vorsitzender der Geschäftsführung von UPC Austria, zeigt sich sehr erfreut über den Rechtsspruch gegen A1: "Das Handelsgericht gibt uns Recht. Vergleichende Werbung muss richtig sein. Die Art und Weise, wie A1 hier Kunden in die Irre geführt hat, zeigt, was von den Werbeaussagen von A1 zu halten ist. In unserer Antwort haben wir nicht nur transparent vergleichbare Produkt-Pakete gegenübergestellt, sondern auch klar dargelegt, wie überlegen unsere Services in puncto Preis-/Leistungsverhältnis sind."
Vergleichswerbung
In der Kampagne stellt A1 ein Paket bestehend aus zwei Produkten (TV und Internet) einem UPC-Paket bestehend aus drei Produkten (TV, Internet und Festnetztelefon) gegenüber. In der Begründung der einstweiligen Verfügung hält das Handelsgericht Wien laut UPC fest: Die Werbung stellt nicht in entsprechender Weise dar, dass es sich bei dem Paket von UPC um ein Triple Play-Produkt handelt, das auch Festnetztelefonie enthält, während jenes von A1 ein Twin-Produkt - lediglich aus Internet und TV - darstellt.
Dem Kunden wird somit vorgemacht zu glauben, dass das A1-Paket wesentlich günstiger wäre als ein vergleichbares UPC-Paket, während tatsächlich entsprechend vergleichbare Pakete von A1 aber deutlich teurer sind. Auch die Werbeaussage "Als langjähriger UPC-Kunde zahlen Sie vielleicht zu viel!" legt aus Sicht des Handelsgerichtes nahe, dass UPC zu hohe Preise verrechnen würde (wofür gibt A1 an dieser Stelle nicht an). In der einstweiligen Verfügung wird demnach festgehalten, dass dies als unsachlich und abwertend anzusehen ist.