Was ändert eine Hochzeit?

Über die Rechte und Pflichten der Ehepartner

von Dr. Maria In der Maur-Koenne © Bild: NEWS

Liebe Frau Reiter!
Zunächst einmal: Alles Gute zur bevorstehenden Hochzeit. Diese ändert aber auch heute noch einiges. Während durch eine Lebensgemeinschaft keine gegenseitigen Verpflichtungen entstehen, löst eine standesamtliche Eheschließung eine Fülle an wechselseitigen Rechten und Pflichten aus. Nach der Hochzeit haben Sie gegenüber Ihrem Ehemann sowohl rein persönliche als auch vermögensrechtliche Rechte und Pflichten. All diese ehelichen Rechte und Pflichten gelten für Ehefrau und Ehemann gleichermaßen. Der Gesetzgeber regelt ausdrücklich, dass Ehepartner gleichberechtigt sind und sich partnerschaftlich und im Einvernehmen die Hausarbeit und die Berufstätigkeit sowie die Kinderbetreuung teilen sollen, auch wenn er Ihnen gegen
Ihren gemeinsamen Willen natürlich kein "Halbe-Halbe" vorschreiben kann.

Zu den wichtigsten ehelichen Pflichten gehört die Pflicht gemeinsamen Wohnens, die Pflicht zur Treue, die Pflicht zur anständigen Begegnung und die Beistandspflicht, zu der auch die Unterstützung des Ehepartners im Krankheitsfall zählt. Bei den rein persönlichen Rechten und Pflichten sind Sie darauf angewiesen, sich mit Ihrem Ehepartner zu einigen. Gerichtlich durchsetzen können Sie sie nicht. Eine Klage auf Unterlassung einer außerehelichen Beziehung gegen Ihren Ehepartner ist daher trotz der Pflicht zu Treue nicht möglich. Vielmehr sind schwere Verletzungen dieser rein persönlichen ehelichen Pflichten als Scheidungsgründe geltend zu machen.

Die vermögensrechtlichen Rechte können hingegen direkt klagbare Ansprüche auslösen. So haben Sie als Ehefrau – wie auch Ihr Ehemann Ihnen gegenüber – Ansprüche auf Unterhalt oder auf Wohnungserhaltung. Diese Rechte können Sie direkt mit Klage gegen Ihren Ehemann geltend machen. Und noch ein wesentlicher Unterschied besteht: Als Ehegatten haben Sie ein gesetzliches Erbrecht nach dem Tod Ihres Partners. Zuletzt ändert sich durch die Hochzeit vielleicht auch etwas für Ihre Tochter: Sollten Sie bisher noch keine gemeinsame Obsorge für Ihre Tochter vereinbart haben und daher aufgrund der unehelichen Geburt noch allein obsorgeberechtigt sein, so würden Sie und Ihr Ehemann durch die Eheschließung automatisch beide mit der Obsorge für Ihre gemeinsame Tochter betraut.

Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie mir bitte: siehabenrecht@news.at

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