Mord nach Drogenparty:
13 Jahre Haft für Jugendlichen

Zweite Auflage des Prozesses: Schuldspruch ist rechtskräftig, die Strafe noch nicht

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Fakten - Mord nach Drogenparty:
13 Jahre Haft für Jugendlichen

Der mittlerweile 18-Jährige hat im Juni 2014 in Graz einen Freund erschossen. Dafür wurde er im Vorjahr zu zehn Jahren Haft verurteilt und eingewiesen. Doch der Oberste Gerichtshof (OGH) verfügte eine teilweise Neudurchführung des Prozesses, der auch diesmal wieder unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfand.

Mord nach Drogenparty

Die Umstände, die zur Tat geführt hatten, wurden nochmals kurz erläutert: Der Angeklagte, das spätere Opfer und ein noch nicht ganz 15-jähriges Mädchen hatten im Juni 2014 zwei Tage in Graz ununterbrochen miteinander verbracht. Dabei soll reichlich Alkohol geflossen sein, Marihuana wurde konsumiert und die Burschen sollen der Jugendlichen auch ein Schlafmittel verabreicht haben, bevor beide mit ihr Sex hatten. Ob der 16-Jährige seinen nunmehr angeklagten Freund dazu gezwungen hatte, sich vor seinen Augen an dem wehrlosen Mädchen zu vergehen, konnte nicht wirklich geklärt werden.

Das Trio fuhr jedenfalls gemeinsam nach Kärnten, dann soll das spätere Opfer das Mädchen in der Wohnung festgehalten haben. Der Angeklagte holte irgendwann aus der Wohnung seines Großvaters ein Gewehr und schoss seinem Bekannten in den Kopf. Dieser soll eine Gaspistole in der Hand gehalten und ihn damit bedroht haben. Das Geschoß drang durch das Auge ein und tötete den Burschen. Der Täter fuhr dann mit seinem Großvater mit einem Taxi nach Ungarn, wo die beiden die Leiche vergruben.

"Vendetta" auf Haut tätowiert

Der Angeklagte hatte schon vor dem Mord einem 13-Jährigen mit einer Gaspistole ins Gesicht geschossen, in der Haftanstalt hatte er eine gröbere Schlägerei mit einem Mitgefangenen und wurde auch dafür verurteilt. Außerdem hat er sich in Haft eine Tätowierung mit der Aufschrift "Vendetta" und "§75" (Mordparagraf, Anm.) machen lassen, beschrieb die Staatsanwältin.

Die Geschworenen mussten nicht über die Schuld, sondern nur über die Strafe entscheiden. Sie hielten 13 Jahre Haft für angemessen, außerdem wurde erneut die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher verfügt. Der neu verfügte Teil des Urteils ist noch nicht rechtskräftig.

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