Im Sorgerechtsstreit um den fünfjährigen Oliver haben die dänischen Behörden dem Vater das Sorgerecht zuerkannt. Das Gericht in Helsingör veröffentlichte seine Entscheidung, wonach der weiterhin bei seinem Vater in Dänemark leben soll. Dies berichtete die dänische Nachrichtenagentur Ritzau. Der Antrag der Mutter, das Kind zurück nach Österreich bringen zu können, wurde somit abgewiesen.
Vater erfreut
Der dänische Vater hat sich wenig überraschend erfreut über die Entscheidung gezeigt, das ihm das Sorgerecht zuspricht. "Er ist momentan ein total glücklicher Mann", sagte sein Sprecher Janus Bang der Nachrichtenagentur Ritzau. Zugleich betonte er die Bereitschaft des Vaters, der Mutter Zugang zum Buben zu gewähren. Die Ankündigung seitens der Mutter, das Ergebnis anzufechten, kommentierte er gelassen.
"Natürlich gehen sie in Berufung", wird Bang zitiert. Für ihn ist es aber "undenkbar", dass das Urteil umgedreht werden kann. "Deshalb sind wir zuversichtlich." Der kleine Oliver könne nun jedenfalls "endlich Ruhe finden", meinte er weiters.
"Chance gibt es immer"
Nach der Verhandlung am dänischen Gericht am 4. September hatte sich Britta Schönhart, die Anwältin der österreichischen Mutter des Buben, noch zuversichtlich gezeigt, dass man recht bekomme werde und das Kind nach Österreich zurückgebracht werden könnte. Ob sie noch eine Chance sehe, ihren Sohn wieder zu bekommen, wurde Olivers Mutter am Freitagnachmittag bei einem Pressetermin in Wien gefragt. "Eine Chance gibt es immer", so die Antwort. Als Ausländerin habe sie keine Möglichkeit auf ein faires Verfahren gehabt, kritisierte die Mutter die Entscheidung des dänischen Gerichts. Auch Schönhart zeigte sich empört: "Mit dieser Entscheidung legalisiert Dänemark ein Gewaltverbrechen an einem Kind." Das Urteil sei ein politisches.
In Österreich hätte Mutter Sorgerecht
Der Vater des fünfjährigen Buben hatte am 3. April dieses Jahres gemeinsam mit einem noch unbekannten Komplizen seinen Sohn vor dem Kindergarten in Graz der Mutter entrissen und ihn nach Dänemark gebracht. In seinem Heimatland besitzt der Vater das Sorgerecht, in Österreich hat es die Mutter.
Nach der Tat des Vaters hatte die Rechtsvertretung der Mutter bei den Justizbehörden einen Antrag auf Rückführung des Kleinen nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen gestellt. Darüber war an zwei Tagen Anfang September in Helsingör verhandelt worden. Danach war vom dänischen Gericht ein Urteil in schriftlicher Form innerhalb von 14 Tagen angekündigt worden.
Weitere Runde nächste Woche
Eine weitere Runde im Rechtsstreit um das Kind findet am nächsten Dienstag (25. September) im Grazer Straflandesgericht im Rahmen eines Prozesses gegen den Vater statt. Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage wegen schwerer Nötigung und Freiheitsentziehung erhoben, weil der Däne das Kind im April gegen den Willen der Mutter von Graz in seine Heimat gebracht hatte. Ob der 41-Jährige zur Verhandlung erscheinen wird, ist völlig offen. Eine Ladung hat er über das Amts-und Rechtshilfeverfahren in Dänemark bekommen.
Sollte der Beschuldigte nicht erscheinen, könnte erneut ein europäischer Haftbefehl ausgestellt werden. Eine Verhandlung in Abwesenheit ist nicht vorgesehen.
Kommentare
Die Familie hat in Dänemark gelebt und hat sich dort, ohne den Vater und die dortigen zuständigen Behörden zu informieren, während eines laufenden Sorgerechtsverfahrens ins Ausland abgesetzt, um der Entscheidung der dänischen Jugendbehörde zuvorzukommen. Ein klarer Rechtsbruch. Das Kind ist in Dänemark geboren und sozialisiert. Dieses Argument wird im Sorgerechtsverfahren so gut wie immer zum Nachteil des Vaters benutzt. Nun ist es mal umgekehrt, die Frau ist die Rechtsbrecherin und es gibt eine riesige Aufruhr. In tausenden anderen Fällen kräht kein Hahn danach.
der arme kleine kerl, wo auch immer er sein wird, den anderen besuchen wird nicht einfach-irgendwie tendiere ich hier zu gunsten des vaters, aber das kind tut mir echt leid
beide Eltern schaden dem Kind nur um den anderen eins auswischen zu können. Das es hier keine eindeutigen Gesetze gibt ist unverständlich.