Für die Gastronomiebetriebe gilt jedoch, dass die Information auch mündlich durch geschultes Personal erfolgen kann, falls die Allergene nicht auf der Speisekarte gelistet wurden.
Bei Großveranstaltungen besteht für Konsumenten derselbe Schutz wie im Gasthaus. Ausgenommen sind kleine, gemeinnützige Veranstaltungen, wie Pfarr- oder Feuerwehrfeste.
Weitere Infos
Bundesministerium für Gesundheit
Wirtschaftskammer Österreich
Kommentare
Schon wieder so eine EU-Schikane. Wenn ein Allergiker nicht weis, ob er eine "Eitrige" (Käsekrainer) essen darf oder nicht, braucht er dazu eine EU-Verordnung? Wenn ich in meinem Kaffehaus eine Buttersemmel zum Kaffee esse, muß mir nun der Wirt sagen was ich esse!
SO einfach ist das nicht, denn nicht jeder Hersteller hat in einem gleichartigen Produkt auch die gleichen Zutaten wie ein anderer.
Ich finde die Deklarierung gut, dann weiß der Kunde/Allergiker, was er kaufen kann und erlebt keine unliebsamen Überraschungen.