Der Artikel 15 der FIFA-Statuten

Der Artikel 15 der Statuten des Internationalen Fußball-Verbandes (FIFA), der die Spielberechtigung für Verbandsmannschaften definiert, im Wortlaut (beschlossen am 19. Oktober 2003 auf dem FIFA-Kongress in Doha; seit 1. Jänner 2004 in Kraft):

Artikel 15 Grundsatz

1 Jeder Staatsbürger eines Landes ist als Spieler für dessen Verbandsmannschaften spielberechtigt. Das Exekutivkomitee legt die Bedingungen für die Spielberechtigung für die Spieler fest, welche aufgrund ihrer Staatsbürgerschaft für mehrere Verbandsmannschaften spielberechtigt wären.

2 Ein Spieler, welcher in einem Länderspiel im Rahmen eines offiziellen Wettbewerbs in irgendeiner Kategorie (Voll- oder Teileinsatz) eingesetzt wurde, kann grundsätzlich nicht mehr in einem Länderspiel für eine andere Verbandsmannschaft eingesetzt werden.

3 Besitzt ein Spieler mehrere Staatsbürgerschaften, erhält der Spieler eine andere Staatsbürgerschaft oder ist er aufgrund seiner Staatsbürgerschaft für mehrere Verbandsmannschaften spielberechtigt, so gelten die folgenden Ausnahmeregelungen:

a) Ein Spieler hat bis zur Vollendung des 21. Altersjahres einmalig das Recht, die Spielberechtigung für Länderspiele eines anderen Verbandes zu erlangen.

Dieses Wechselrecht kann nur beansprucht werden, wenn der Spieler noch nicht in einem A-Länderspiel seines heutigen Verbandes gespielt hat und wenn er zum Zeitpunkt des ersten Einsatzes in einem Länderspiel im Rahmen eines offiziellen Wettbewerbs in irgendeiner anderen Kategorie (Voll- oder Teileinsatz) bereits im Besitz dieser Staatsbürgerschaften war. Ein Wechsel kann jedoch nicht während einer laufenden Qualifikationsperiode für FIFA-Wettbewerbe, für eine Kontinentalmeisterschaft oder für ein Olympisches Fußballturnier erfolgen, sofern der Spieler in seiner Verbandsmannschaft in einem Qualifikationsspiel bei einem der genannten Wettbewerbe eingesetzt worden ist.

b) Ein solches Wechselrecht steht ebenfalls einem Spieler zu, welcher schon die Spielberechtigung für einen Verband erlangt hat, jedoch ohne seinen eigenen Willen durch einen Beschluss einer "zuständigen Behörde" eine neue Staatsbürgerschaft erhalten hat. Dieses Wechselrecht ist nicht an eine Alterslimite gebunden.

4 Ein Spieler, welcher dieses Wechselrecht nutzen will, hat beim FIFA-Generalsekretariat ein schriftliches und begründetes Gesuch einzureichen. Nach der Einreichung des Gesuches ist der Spieler nicht mehr für seine bisherige Verbandsmannschaft spielberechtigt. Die Kommission für den Status von Spielern entscheidet über das eingereichte Gesuch. Der Entscheid der Kommission kann an die Berufungskommission weitergezogen werden. Weitere Einzelheiten sind im Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern geregelt.

5 Spieler, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen das 21. Altersjahr vollendet haben und die Voraussetzungen von Abs. 3 lit. a erfüllen, haben ebenfalls das Recht, einen Wechsel zu beantragen. Dieses Recht erlischt ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Bestimmung endgültig.

(apa)