Das Verbotsgesetz ist kein "totes Recht": 33 Anklagen und 18 Verurteilungen 2005

Verhandlungen finden vor allem in Innsbruck statt

Interessant sind dabei regionale Unterschiede: Während in den vergangenen zwei Jahren das Landesgericht Innsbruck 16 Personen verurteilt hat, waren es in Klagenfurt und Leoben nur jeweils eine. In Wien gab es 2004 drei, 2005 zwei Schuldsprüche. Gar keine Schuldsprüche wurden im Vorjahr in Graz, Ried, Korneuburg und Wiener Neustadt gefällt.

Das Verbotsgesetz war unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg in Verfassungsrang in die Rechtsordnung übernommen worden. Es erklärte die NSDAP, ihre Verbände und Gliederungen für aufgelöst und untersagte es jedermann, sich "für die NSDAP oder ihre Ziele irgendwie zu betätigen".

1947 wurde das Gesetz um einige Bestimmungen ergänzt: Seither kann jeder, der versucht, eine NS-Organisation wiederherzustellen oder mit einer solchen Organisation in Verbindung zu treten, mit zehn bis 20 Jahren Haft bestraft werden, bei besonderer Gefährlichkeit des Täters oder der Betätigung sogar mit lebenslang.

Andere Delikte - zum Beispiel Aufforderung zur Wiederbetätigung - sind mit fünf bis zehn Jahren Haft bedroht, bei "besonderer Gefährlichkeit" erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu 20 Jahre. Seit 1992 macht sich auch derjenige strafbar, der in einem Druckwerk, im Rundfunk oder in einem anderen Medium bzw. öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht. Strafrahmen: Ein bis zehn Jahre Haft.

(apa)