Bisher höchste Schmerzengeld-Zahlung in Österreich

Unfallopfer eines Geisterfahrers bekommt 218,018 Euro ÖAMTC fordert höhere Mindestdeckung

Der 21-Jährige ist seit dem Unfall querschnittgelähmt und muss bis zu seinem Lebensende künstlich beatmet werden. Zudem sei der Mann 24 Stunden am Tag auf Fremdhilfe angewiesen. Die vom Erstgericht zugesprochenen 290.691,34 Euro Schmerzensgeld lehnte der OGH als zu hoch, die von der Gegenseite angebotenen 145.345,67 Euro als zu niedrig ab. Der OGH weist in seiner Begründung zur aktuellen Entscheidung (Aktenzahl: 2Ob237/01v) darauf hin, dass der Rahmen der Rechtsprechung zwar nicht gesprengt werden darf, tendenziell es aber geboten erscheint, das Schmerzensgeld nicht zu knapp zu bemessen.

"Alles Geld der Welt kann ein derartiges Unglück nicht mehr gutmachen. Die besonderen Härten des Einzelfalles sind für die Bemessung des Schmerzensgeldes aber sehr wohl zu berücksichtigen", sagte ÖAMTC-Jurist Fritz Tippel. Nun seien aber noch weitere Forderungen offen. Schließlich habe der Geisterfahrer zu verantworten, dass sein Opfer kein normales Leben mehr führen kann. Darunter würden etwa die Behinderten gerechte Unterbringung, medizinisch erforderliche Geräte, Betreuungsaufwand rund um die Uhr, Verunstaltungsentschädigung, Verdienstentgang usw. fallen, so Tippel.

Im Zusammenhang mit dieser OGH-Entscheidung forderte der ÖAMTC neuerlich eine höhere Mindestdeckungssumme der Haftpflichtversicherung. "Die in Österreich derzeit geltende Mindestdeckungssumme von 1,1 Millionen Euro ist untragbar", so Tippel. Die österreichischen Mindestdeckungssummen müssten in erster Stufe auf drei Millionen Euro, in zweiter Stufe auf sieben Millionen Euro erhöht werden. Ein Gesetzentwurf mit den fixierten Summen liege bereits vor. Trotz positiver Beurteilung wurde er bis heute aber nicht zum Gesetz, so Tippel. Hier gebe es dringenden Handlungsbedarf. Ein ohnedies furchtbares Schicksal eines Unfallopfers auch noch durch gesetzliche Unzulänglichkeiten zu vergrößern, sei unmenschlich, betonte der ÖAMTC-Jurist.