Was tun, wenn das Kind krank ist?

Wenn die eigenen Kinder husten und fiebern, fangen Eltern an zu rotieren. Wie Familie und Arbeit zusammen funktionieren.

von Arbeitsrecht - Was tun, wenn das Kind krank ist? © Bild: shutterstock

Die Grippewelle rollt unaufhaltsam. Allein Kindergartenkinder brüten rein statistisch gesehen bis zu zehn Infekte pro Jahr aus und sind somit besonders „dankbare Abnehmer“ bei Influenza und Konsorten. Müssen die Kleinen zu Hause bleiben, sind berufstätige Eltern doppelt gefordert: Wenn nicht gerade die Großeltern oder andere Verwandte zur Stelle sind, müssen sie das Kind gesund pflegen – und ihrem Chef erklären, dass sie nicht zur Arbeit kommen können.

Aber dürfen Arbeitnehmer überhaupt zu Hause bleiben, wenn den Sprössling der Durchfall plagt? Die Juristin Julia Englader der Wiener Arbeitsrechtskanzlei KÖRBER-RISAK beantwortet die wichtigsten Fragen und klärt auf, was Berufstätige beachten müssen, damit sie rechtlich auf der sicheren Seite sind.

»Für das kranke Kind muss man sich keinen Babysitter suchen!«

Habe ich Anspruch, zu Hause zu bleiben, wenn mein Kind krank ist?

Kränkelt das Kind, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die sogenannte Pflegefreistellung: „Die Pflegefreistellung kann bei Bedarf sofort nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden – und zwar innerhalb eines Jahres im Ausmaß der Wochenarbeitszeit. Während der Freistellung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.“, erklärt Englader. Wer selbst Kinder hat weiß, dass eine Woche aber doch sehr knapp bemessen ist. Sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, die Pflege aber erneut notwendig wird, besteht deswegen Anspruch auf erweiterte Pflegefreistellung im Ausmaß einer weiteren Arbeitswoche.

Gut zu wissen ist, dass der Freistellungsanspruch auch dann besteht, wenn eine ständige Betreuungsperson ausfällt. Übernimmt beispielsweise die Großmutter regelmäßig die Nachmittagsbetreuung des (auch gesunden) Kindes, fällt diese aber krankheitsbedingt aus, so kommt die Betreuungsfreistellung zu tragen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ich mich freistellen lassen kann?

"Erstmal muss das Kind natürlich nachweislich krank sein - manchen Arbeitgebern reicht dafür die mündliche Mitteilung, andere verlangen ein ärztliches Attest. Im Bestfall klärt man das schon im Vorhinein mit dem Chef", weiß Englader. Der Anspruch auf Pflegefreistellung gilt dabei nicht nur für die eigenen Kinder, sondern auch die des Lebensgefährten - vorausgesetzt sie leben im gemeinsamen Haushalt. "Nach einer Scheidung hat man bei Erkrankung des eigenen Kindes allerdings unabhängig vom Wohnort des Kindes Anspruch auf Pflegefreistellung", fügt die Juristin an. Die Pflegefreistellung ist zudem nicht auf die Pflege von Kindern beschränkt, sondern kommen auch andere nahe Angehörige wie Enkelkinder, Ehepartner oder die Eltern in Frage.

Der Gesetzgeber verlangt aber, dass vor Inanspruchnahme der Freistellung alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen werden, um eine Arbeitsverhinderung so gering wie möglich zu halten. Eine Freistellung kommt beispielsweise dann nicht in Frage, wenn eine anderweitige Versorgung möglich ist, der Partner also beispielsweise ohnehin zu Hause ist oder selbst Pflegefreistellung beansprucht. In anderen Konstellationen kann wiederum nur eine stundenweise Freistellung notwendig und daher anspruchsbegründend sein. "Die Verpflichtung, sich einen kostenpflichtigen Babysitter für das kranke Kind zu holen, besteht dabei übrigens nie", sagt Englader weiter.

Was tun, wenn der "Pflegeurlaub" aufgebraucht ist?

Ist auch der Anspruch auf die erweiterte Pflegefreistellung erschöpft und kann sich auch sonst niemand um das Kind kümmern, gibt es die Möglichkeit, einen einseitigen Urlaub anzutreten: "Ist das erkrankte Kind noch keine 12, kann der Urlaub einseitig, also ohne Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Wichtig ist hier aber wieder, dass man dem Arbeitgeber den Pflegebedarf unverzüglich meldet", weiß Englader.

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